Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann zum Thema Rückforderungen Prosavus

Erst kürzlich meldete sich der Insolvenzverwalter Kübler für die insolvente Future Business KGaA (FuBus) und forderte von Anlegern in Genussrechte der FuBus Gelder aufgrund von sog. Scheingewinnausschüttungen zurück (wie berichtet). Nun trifft es erwartungsgemäß die nächsten Anleger aus der Infinus Gruppe.

Anleger der insolventen Prosavus AG

Jetzt meldet sich mit Schreiben vom 05.09.2017 der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler und fordert von den Anlegern der ebenfalls insolventen Prosavus, welche dort Genussrechte gezeichnet hatten, auch dort sog. Scheingewinnausschüttungen zurück und setzt einen Termin zur Rückzahlung auf den 25.09.2017.

Inhaltlich ist zu den Ansprüchen des Insolvenzverwalters der Prosavus AG nicht viel anderes zu berichten, als zu den Ansprüchen des Insolvenzverwalters der FuBus KGaA. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Phönix Kapitaldienst zur Möglichkeit der Rückforderung von sog. Scheingewinnausschüttungen sieht es für die betroffenen Anleger mit einer Rechtsverteidigung schwierig aus.

Möglichkeiten für betroffene Prosavus AG Anleger: Entreicherung – Luxusaufwendungen?

Den betroffenen Anlegern bleibt daher nur noch die Möglichkeit, sich auf eine sog. Entreicherung zu berufen. Diese wird immer dann angenommen, wenn die erhaltenen Ausschüttungen in sog. Luxusaufwendungen investiert worden sind, im Vertrauen des Anlegers darauf, die Ausschüttungen behalten zu dürfen.

Eine Luxusaufwendung kann eine teure Reise sein oder eine Investition in ein teures Event oder ein teures Hobby, welche der Anleger sich ohne die Ausschüttung nicht gegönnt hätte. Diese muss der Anleger gegenüber dem Insolvenzverwalter darlegen und am besten anhand von Rechnungen nachweisen. Die Luxusaufwendung sollte zudem in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschüttung stehen.

Betroffene Prosavus AG Anleger, die nun ein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten, sollten daher prüfen, ob sie der Forderung des Insolvenzverwalters den Einwand der Entreicherung entgegenhalten können.

Hierbei kann die Hilfe von einem erfahrenen Rechtsanwalt mit Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht sinnvoll sein.

 

2 Comments

  1. gerhart allgaier Donnerstag, 14.09.2017 at 17:45 - Reply

    Wie das geht? Mit einem Zirkelschluss:

    Die FuBus Infinus war insolvent, weil ein Insolvenzantrag von RA Gloeckner gestellt worden war, dann macht InsO-Verwalter Kübler ein Insolvenzgutachten und „geht davon aus, dass es ein Schneeballsystem war“, dann stellt das LKA im letzten Jahr fest, sie haben nichts dergleichen finden können, in diesem Jahr stellt die Finanzbehörde fest, dass sie trotz intensiven Suchens auch nichts hat finden können, weil aber der RA Gloeckner einen Insolvenzantrag gestellt hat und Kübler als Insolvenzverwalter vorgeschlagen hat, Gloeckner außerdem seitdem im Gläubigerausschuss sass und sitzt, ist es doch ein Schneeballsystem, sonst hätte es ja keinen Insolvenzantrag und keinen InsO-Verwalter Kübler gegeben, folglich auch keinen RA Gloeckner im Gläubigerausschuss, weshalb alles rechtens sein muss, sonst wäre es ja nicht so.“

    Sinngemäß so etwas habe ich sowohl von IV Kübler als auch von zwei Gerichten schonmal gelesen: man sitzt davor und traut seinen Augen nicht, es steht aber wirklich und wahrhaftig so da.

    Vielleicht packt ja einer der Partner aus der aktuellen Restrukturierungs-Massenflucht aus der Kübler GbR jetzt dann mal aus, was wirklich war und das dann auch nicht die Intelligenz des Lesers beleidigt mit „Hat die Finanzbehörde ihre eigenen Interessen“ und lügt schon aus diesem Grund das Blaue vom Himmel herunter.

  2. rübe Dienstag, 12.09.2017 at 15:12 - Reply

    Wie kann es eigentlich sein, das ein Insolvenzverwalter die Abschlüsse korrigiert und Gelder von
    ohnehin schon geschädigten Anlegern zurückfordert, wenn das zuständige FA die Abschlüsse für richtig erklärt?

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