Rechtsanwälte KWAG-gegen MPC Capital Investments GmbH,Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG und TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

Landgericht Hamburg Beschluss Az.: 310 OH 3/15

In der Sache

des vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg noch zu bestimmenden Musterklägers (§ 9 Abs. 2 KapMuG)

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen,
Gz.: 0210/15/S38/Bu/Bu

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –
2)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Peter Offen., Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Antragsgegnerin –
3)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch ihre jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Tobias Boehncke und Dr. Christian Gerlach, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Bettinastraße 35-37, 60325 Frankfurt,
Gz.: 2015-0562 JK/kc

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Richter am Landgericht Harders als Einzelrichter am 04.02.2016:

I.

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG vorgelegt:

1.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten betreffend den am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt:

1.1.

Die Beklagten sind für den Emissionsprospekt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

1.2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des Emissionsprospekts als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

1.3.

Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Ausklärungspflichten.

2.

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des unter Ziffer 1 genannten Emissionsprospekts:

Der Emissionsprospekt ist in folgenden, erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

2.1.

Die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, wurden im Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt.

2.2.

Im Hinblick auf das aktuelle und zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe wurden im Emissionsprospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt.

2.3.

Die Angabe, dass die Fondsschiffe zu günstigen Preisen erworben worden seien und Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Schiffen hätten, war im Hinblick auf den Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Beschaffenheit der konkreten Schiffe irreführend.

2.4.

Der Wegfall dargestellter angeblicher Wettbewerbsvorteile aufgrund der Vergrößerung des Panama-Kanals ist unterblieben, ganz im Gegenteil wurden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost.

2.5.

Die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend gewesen.

2.6.

Die im Emissionsprospekt abgedruckte Liquiditätsprognose und die Ertragsprognose waren für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben im Prospekt fehlten.

2.7.

Die Weichkosten wurden nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wurde dabei nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt.

2.8.

Es fehlte in der Mittelverwendung ein Hinweis auf Zwischenfinanzierungszinsen, obwohl eine „Zwischenfinanzierung“ in Form einer verzinsten Kaufpreisstundung vorgesehen war.

2.9.

Die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe wurden nicht hinreichend deutlich dargestellt.

2.10.

Auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Beklagten und die damit einhergehenden Interessenkonflikte wurde nicht hinreichend hingewiesen.

2.11.

Die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen sind unvertretbar.

2.12.

Es wurden fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht.

2.13.

Es erfolgte fälschlich kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte.

2.14.

Das Risiko der Nachschusspflicht wurde im Emissionsprospekt fälschlich verneint.

2.15.

Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wurde fälschlich nicht erwähnt.

II.

Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 28.10.2015 als unzulässig verworfen.

III.

Der Inhalt dieses Vorlagebeschlusses wird im Klageregister gem. § 6 Abs. 4 KapMuG öffentlich bekannt gemacht.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern Schadensersatz wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Beitritte zu einem Schiffsfonds.

Die Antragsteller der Musterverfahrensanträge haben sich über die Antragsgegnerin zu 3), diese als Treuhänderin, als Kommanditisten an den o.g. vier Kommanditigesellschaften beteiligt. Die Antragsgegnerin zu 1) war laut Emissionsprospekt Gründungsgesellschafterin der Schifffahrtsgesellschaften, Anbieterin der Vermögensanlage, „Prospektiererin“ des Angebots und „Kapitalbeschafferin“. Die Antragsgegnerin zu 2) wurde im Prospekt als Gründungsgesellschafterin, Vertragsreederin und Gesellschafterin der Komplementärin genannt.

Gegenstand der vier Schiffahrtsgesellschaften war der Betrieb jeweils eines „Panamax“-Vollcontainerschiffes.

Zu den Beteiligungsangeboten wurde der Emissionsprospekt „Santa P-Schiffe 2“ gem. Anlage K 1 herausgeben.

Die Antragsteller halten diesen Emissionsprospekt für fehlerhaft. Sie nehmen die Antragsgegnerinnen aus uneigentlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung i.w.S.) in Anspruch und fordern u.a. Schadensersatz gegen (Rück-) Übertragung der Kommanditanteile.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegnerinnen seien für den Prospekt und Prospektfehler verantwortlich.

Die Antragsteller beantragen

die Durchführung eines Musterverfahrens nach § 2 Abs. 1 KapMuG mit folgenden Feststellungszielen:

I.

hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten

1.

Die Beklagten sind für den am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekts zum streitgegenständlichen „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt, als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3.

Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt, aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Ausklärungspflichten.

II.

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekt zum „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt:

Der am 06.07.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt, ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten:

1.

die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

2.

im Hinblick auf das aktuelle und zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

3.

die Angabe, dass die Fondsschiffe zu günstigen Preisen erworben worden seien und Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Schiffen hätten, ist im Hinblick auf den Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Beschaffenheit der konkreten Schiffe irreführend,

4.

der Wegfall dargestellter angeblicher Wettbewerbsvorteile aufgrund der Vergrößerung des Panama-Kanals ist unterblieben, ganz im Gegenteil werden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost,

5.

die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend,

6.

die im Emissionsprospekt abgedruckte Liquiditätsprognose und die Ertragsprognose waren für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben im Prospekt fehlten,

7.

die Weichkosten sind nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wird dabei nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt,

8.

es fehlt in der Mittelverwendung ein Hinweis auf Zwischenfinanzierungszinsen, obwohl eine „Zwischenfinanzierung“ in Form einer verzinsten Kaufpreisstundung vorgesehen ist,

9.

die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt,

10.

auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Beklagten und die damit einhergehenden Interessenkonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen,

11.

die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen sind unvertretbar,

12.

es werden fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht,

13.

es erfolgt fälschlich kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte,

14.

das Risiko der Nachschusspflicht wird im Emissionsprospekt fälschlich verneint,

15.

das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird fälschlich nicht erwähnt.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach § 2 Abs. 1 KapMuG zurückzuweisen.

II.

Der Feststellungsantrag ist ganz überwiegend zulässig.

1.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekanntgemacht worden (§ 6 Abs. 2 KapMuG).

2.

Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG.

Nachdem durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG n.F. der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden ist, können auch Klagen – wie vorliegend – wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne (und Verschuldens bei Vertragsverhandlung bzw. Beratungspflichtverletzungen) Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes gestützt werden (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – XI ZB 17/13 –, Rn. 10, juris).

3.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 KapMuG sind überwiegend gewahrt.

3.1.

Bei den gegenständlichen Angaben aus dem Emissionsprospekt handelt es sich um öffentliche Kapitalmarkinformationen im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 KapMuG. Die Prospektangaben sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Vermögensanlagen betreffen (§ 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Weiterer Vortrag hierzu ist von der Antragstellerseite entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht zu verlangen.

3.2.

Die Antragstellerseite hat weitgehend ausreichend konkrete Rechtsfragen (Feststellungsziele) im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 KapMuG formuliert.

Soweit die Feststellungsziele teilweise – so zum Beispiel unter Ziffern II. 9 und II. 13 der Antragsschrift (dort S. 5) – recht allgemein formuliert wurden, ist dies unschädlich. Insoweit lassen sich die Fragestellung unter Berücksichtigung der Antragsbegründungen konkretisierend auslegen.

Lediglich die Formulierung unter Ziffer II der Antragsschrift (dort S. 3) „der (…) Emissionsprospekt (…) ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten (…)“ ist zu unbestimmt, deshalb unzulässig und auf die zulässige Formulierung „(…) der Emissionsprospekt ist in folgenden, erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend (…)“ zu beschränken. Eine (konkrete) Rechtsfrage ist mit der Formulierung, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend nicht gestellt. Es ist nicht Aufgabe des Musterverfahrens, dass das Oberlandesgericht den Prospekt nach irgendwelchen denkbaren Fehlern hin untersucht. Die zu prüfenden Prospektfehler sind genauer, jedenfalls in der Weise, wie in der Antragsschrift (dort S. 3) nach „insbesondere in folgenden Punkten“ geschehen, zu beschreiben.

4.

Der Musterverfahrensantrag im Übrigen ist nicht nach § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen. Es liegt keiner der in § 3 Abs. 1 KapMuG normierten Unzulässigkeitsgründe vor.

4.1.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ist ein Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen, wenn die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

Ob die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht von den Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2013, 2-12 OH 4/13, zitiert nach juris, Rn. 32 f.; Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 40).

Vorliegend kommt für den Fall der Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts grundsätzlich eine Haftung der Antragsgegnerinnen in Betracht. Im Bereich der gegenständlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem, der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Insoweit besteht jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis verjähren die Ansprüche in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Diese letztgenannte Frist ist bei keinem Antragsteller abgelaufen. Der Emissionsprospekt wurde erst vor ca. 8,5 Jahren, im Juli 2007 veröffentlicht. Die Beitritte der Antragsteller erfolgten später.

4.2.

Der Musterverfahrensantrag ist auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG unzulässig. Nach dieser Norm sind Musterverfahrensanträge als unzulässig zu verwerfen, wenn die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist unschädlich, dass sich die Antragstellerseite zum Beweis lediglich auf den Prospekt bzw. Sachverständigengutachten beruft. Beweismittel haben die Parteien nicht zu benennen, wenn der zur Musterfeststellung gestellte Sachverhalt unstreitig ist (LG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2008 – 2-21 OH 9/08, 2/21 OH 9/08 –, Rn. 7, juris).

4.3.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Musterverfahrensantrag durch den jeweiligen Antragsteller im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 4 KapMuG allein zu Zwecke der Prozessverschleppung gestellt wurde. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür fehlen. Dass bereits eine (oder ggf. mehrere) erstinstanzliche Entscheidung(en) vorliegt (vorliegen) und auch vorliegend nach Ansicht der Antragsgegnerinnen Entscheidungsreife gegeben sein soll, genügt hierfür nicht.

5.

Das Gericht hat von den gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichungen der Musterverfahrensanträge nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bereits vorliegen. In insgesamt zehn bei der Zivilkammer 10 des Landgerichts Hamburg anhängigen Verfahren sind gleichgerichtete Musterverfahrensanträge eingegangen, und zwar in den folgenden Verfahren:

310 O 139/15,
310 O 140/15,
310 O 141/15,
310 O 167/15,
310 O 180/15,
310 O 193/15,
310 O 195/15,
310 O 255/15,
310 O 307/15 (vorliegender Musterverfahrensantrag)
310 O 346/15.

 

Harders, Richter am Landgericht

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