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In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anforderung an schulpflichtige Kinder bestätigt, einen Nachweis über die Immunität gegen Masern vorzulegen, bevor sie am Schulunterricht teilnehmen dürfen. Diese Entscheidung wurde nach der Prüfung mehrerer Eilanträge von Eltern gefällt, die sich gegen die von den Gesundheitsämtern geforderte Vorlage eines solchen Nachweises wandten. Das Gericht wies die Beschwerden ab und hielt fest, dass die Gesundheitsämter berechtigt sind, einen Impfnachweis oder den Beleg einer bestehenden Immunität zu verlangen, es sei denn, es liegt eine medizinische Kontraindikation vor. Zudem kann bei Nichtvorlage des Nachweises ein Zwangsgeld angedroht werden.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die im Infektionsschutzgesetz verankerte Nachweispflicht angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der möglichen schweren Komplikationen von Masern nicht offensichtlich verfassungswidrig ist. Obwohl diese Pflicht in das Elternrecht eingreift, wurde sie als verhältnismäßig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits ähnlich für nicht schulpflichtige Kinder entschieden und festgestellt, dass die Nachweispflicht einen legitimen Zweck verfolgt und den Eingriff rechtfertigt. Der Gesetzgeber hatte mit dem Masernschutzgesetz eine grundsätzliche Impfpflicht vorgesehen, wobei direkter Zwang zur Impfung ausgeschlossen, jedoch andere Maßnahmen wie Zwangsgeld und Geldbußen erlaubt sind, um die Impfrate in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen zu erhöhen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind endgültig und nicht anfechtbar.

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