Manche Kapitel der Corona-Zeit sind medizinisch abgeschlossen.
Andere wirtschaftlich.
Und wieder andere leben fröhlich weiter – in Form von Aktenbergen, Nichtzulassungsbeschwerden und der späten Erkenntnis, dass man auch beim staatlichen Maskeneinkauf nicht einfach alles irgendwie machen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte sich am 31. März 2026 erneut mit zwei Verfahren rund um die legendären FFP2-Masken-Deals der frühen Pandemiephase befassen.
Diesmal ging es um zwei weitere Fälle aus dem berühmt-berüchtigten Open-House-Verfahren des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Frühjahr 2020.
Wer sich erinnert: Das war jene Phase, in der Deutschland im kollektiven Ausnahmezustand offenbar beschloss, dass man Beschaffung auch nach dem Prinzip organisieren kann:
„Jeder liefert, was er hat – und später schauen wir mal, ob wir’s überhaupt annehmen.“
Open House, offene Türen, offene Fragen – und am Ende offene Rechnungen
Im März und April 2020 veranstaltete die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, ihr berühmt gewordenes Masken-Beschaffungsmodell.
Das Prinzip war ebenso schlicht wie folgenschwer:
- Wer rechtzeitig ein Angebot abgab,
- bekam den Zuschlag,
- sollte liefern,
- und der Staat wollte retten, was zu retten war.
Dass dieses Modell später nicht nur als logistisches Abenteuer, sondern auch als juristisches Langzeitprojekt in die Geschichte eingehen würde, war damals wohl noch nicht jedem klar.
Jetzt, sechs Jahre später, sitzt der BGH also da und arbeitet sich weiter durch das, was man rückblickend auch nennen könnte:
„Pandemische Einkaufsromantik trifft internationales Kaufrecht.“
Denn ja – hier geht es nicht nur um Masken, sondern gleich um das UN-Kaufrecht (CISG).
Wenn schon Chaos, dann bitte global korrekt.
Fall 1: 4,31 Millionen bestellt – 870.000 geliefert – und dann wurde es kompliziert
Im Verfahren VIII ZR 36/25 hatte eine Auftragnehmerin aus der Tschechischen Republik den Zuschlag für 4.310.000 FFP2-Masken erhalten.
Geliefert wurden am Ende:
870.000 Stück.
Also, sagen wir es diplomatisch:
nicht ganz alles.
Zu einer weiteren Lieferung kam es dann nicht mehr, weil die Bundesrepublik im Juli 2020 den Rücktritt erklärte und sinngemäß meinte:
- Die Lieferung sei nicht ordentlich avisiert worden,
- das Ganze sei ein Fixgeschäft gewesen,
- und was nicht exakt und sauber im gewünschten Slot aufschlägt, müsse eben draußen bleiben.
Klingt streng.
Hat aber vor Gericht nicht so richtig geglänzt.
Denn das Berufungsgericht sah das Ganze etwas nüchterner und sagte im Kern:
- Ja, es wurde nicht vollständig geliefert.
- Ja, der Termin wurde nicht eingehalten.
- Aber nein, liebe Bundesrepublik:
Ihr könnt nicht einfach eure AGB zum Weltgesetz erklären und das UN-Kaufrecht dekorativ danebenstellen.
Besonders unerquicklich für den Bund:
Die Klausel, mit der man aus dem Liefertermin quasi eine heilige Endzeitlinie machen wollte, hielt das Gericht für unwirksam.
Warum?
Weil sie die Auftragnehmerin unangemessen benachteilige und die Grundlogik des CISG ausheble.
Denn dort gilt nicht:
„Zu spät ist weg.“
Sondern eher:
„Setzt erstmal eine Nachfrist, bevor ihr in Vertragsdramatik verfallt.“
Mit anderen Worten:
Auch in der Pandemie darf der Staat nicht einfach so tun, als sei jede verspätete Lieferung automatisch der Untergang der Vertragszivilisation.
Fall 2: 1 Million Masken geliefert – geprüft – beanstandet – zu spät zurückgetreten
Im zweiten Verfahren, VIII ZR 23/25, lieferte eine Auftragnehmerin aus China immerhin brav die vertraglich vereinbarte Menge von:
1.000.000 FFP2-Masken.
Die Bundesrepublik ließ prüfen, unter anderem durch den TÜV Nord, und erhielt am 19. Mai 2020 einen Bericht, wonach ein Teil der Masken „nicht bestanden“ habe.
Daraufhin erklärte die Bundesrepublik am 2. Juli 2020 den teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
Das Problem?
Zwischen Kenntnis vom Prüfbericht und Rücktritt lagen:
sechs Wochen und zwei Tage.
Und der BGH sagte sinngemäß:
„Wenn ihr auf UN-Kaufrecht unterwegs seid, dann ist ‚wir haben da noch was geprüft und dann später mal reagiert‘ eben keine besonders elegante Rechtsstrategie.“
Denn nach Art. 49 CISG muss eine Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden.
Sechs Wochen und zwei Tage später zu sagen „Ach übrigens, wir treten jetzt zurück“ war den Gerichten dann offenbar doch etwas spät.
Man könnte es auch einfacher formulieren:
Die Masken waren vielleicht nicht perfekt – aber der Rücktritt war definitiv nicht schnell genug.
Die Folge:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik wurde in diesem Verfahren zurückgewiesen.
Oder im Klartext:
Der Bund bleibt auf seiner Rechtsauffassung sitzen.
Der Staat als hektischer Großbesteller – und das Recht bleibt unerquicklich präzise
Was diese Verfahren so schön illustrieren:
Während in der Hochphase der Pandemie politisch oft der Eindruck vermittelt wurde, man müsse „alles sofort, um jeden Preis“ beschaffen, zeigt die juristische Aufarbeitung Jahre später ein anderes Bild:
- Verträge bleiben Verträge.
- AGB bleiben kontrollierbar.
- Das UN-Kaufrecht bleibt unerquicklich sachlich.
- Und selbst im Ausnahmezustand gilt nicht automatisch:
„Staat macht, was Staat will.“
Besonders unerquicklich für die Bundesrepublik ist dabei, dass Gerichte immer wieder darauf hinweisen:
Nur weil man in einer Krise hektisch eingekauft hat, verschwinden die Regeln nicht.
Das mag im Ministerium damals anders geklungen haben.
Vor dem BGH klingt es nun eher wie:
„Hättet ihr vielleicht einfach sauberer arbeiten sollen.“
Der eigentliche Witz: Aus der Notbeschaffung wurde ein Langzeitprojekt für Zivilgerichte
Es ist ja an sich schon eine Pointe für sich, dass man im Jahr 2026 noch immer darüber streitet,
- wer wann welche Masken geliefert hat,
- ob ein Lieferslot richtig avisiert wurde,
- ob eine Frist hätte gesetzt werden müssen,
- ob ein Rücktritt verspätet war,
- und ob eine Pandemie-Ausschreibung wirklich das Vertragsrecht außer Kraft setzen durfte.
Was als Notfallbeschaffung begann, ist inzwischen:
eine mehrjährige Fortbildungsreihe für Prozessanwälte, Oberlandesgerichte und den VIII. Zivilsenat.
Wenn man so will, hat die Maskenkrise wenigstens eines zuverlässig produziert:
Beschäftigung für die Justiz.
Der BGH bleibt dran – weil natürlich noch mehr Verfahren kommen
Wer jetzt glaubt, damit sei das Kapitel beendet, hat die deutsche Prozessrealität nicht verstanden.
Denn der BGH kündigt bereits an, dass über die zugelassene Revision im Verfahren VIII ZR 36/25 später voraussichtlich gemeinsam mit weiteren Verfahren (VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24) mündlich verhandelt werden soll.
Mit anderen Worten:
Fortsetzung folgt.
Die Corona-Masken sind längst verbraucht.
Die Rechtsstreitigkeiten dagegen scheinen luftdichter verpackt zu sein als jede FFP2-Maske.
Unsere Einschätzung
Die Beschlüsse des BGH sind weniger eine juristische Überraschung als eine späte Erinnerung daran, dass staatliche Hektik kein Ersatz für saubere Vertragsgestaltung ist.
Damals galt offenbar das Motto:
- Hauptsache schnell,
- Hauptsache viel,
- Hauptsache irgendwer liefert.
Heute zeigt sich:
- Wer internationale Kaufverträge schließt,
- muss sich an internationales Kaufrecht halten.
- Wer zurücktritt,
- muss Fristen beachten.
- Wer mit AGB das Recht kreativ neu schreiben will,
- scheitert im Zweifel an § 307 BGB und Art. 49 CISG.
Kurz gesagt:
Pandemie war Ausnahmezustand – aber kein rechtsfreier Raum.
Fazit
Der BGH räumt weiter im juristischen Maschinenraum der Corona-Maskenbeschaffung auf.
Einmal mehr zeigt sich: Das legendäre Open-House-Verfahren des Bundes war nicht nur ein Beschaffungsmodell, sondern rückblickend auch ein prozessuales Großexperiment mit internationaler Beteiligung.
Die Quintessenz dieser Runde:
- In einem Fall darf die Bundesrepublik weitermachen und Revision führen.
- Im anderen Fall war der Rücktritt schlicht zu spät.
- Und insgesamt bleibt der Eindruck, dass der Staat damals bei der Maskenbeschaffung vor allem eines im Überfluss hatte:
Druck, Bedarf, Chaos – aber nicht immer belastbare Vertragstechnik.
Sarkastischer Schlusssatz im diebewertung-Ton
Was 2020 als heroische Krisenbeschaffung verkauft wurde, wirkt 2026 vor dem Bundesgerichtshof zunehmend wie ein sehr teurer Crashkurs in internationalem Kaufrecht – mit dem unschönen Nebeneffekt, dass ausgerechnet der Staat lernen muss, dass auch in der Pandemie „zu spät zurückgetreten“ eben juristisch etwas anderes ist als „damals war halt alles schwierig“.
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