Lombardium: Amtsgericht Waiblingen ist in der Bewertung des Falles schon weiter, als die Staatsanwaltschaft Hamburg

Published On: Dienstag, 08.08.2017By Tags:

Erstaunlich, dass ein solcher Prozess überhaupt vor einem Amtsgericht stattfindet, denn die Richter des Amtsgerichtes mögen für Nachbarschaftsstreitigkeiten, Fahren ohne Führerschein oder Alkoholeinfluss usw. durchaus qualifiziert sein, aber für Urteile im Bank und Kapitalmarktrecht wohl eher nicht. Was weiterhin erstaunt, ist die nachfolgende angebliche Aussage des zuständigen Richters:Das Anlagekonzept der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG hält auch einer kritischen Überprüfung stand. Gerade weil die Anlegergelder durch Pfänder bis zu 200 % gesichert wurden, liegt ein eher sicheres Anlagemodell vor. Die vom Kläger vorgetragene gegenteilige Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Grund für das Scheitern des Geschäftsmodells waren schließlich auch nicht Fehler im Anlagemodell als solchem, sondern kriminelle Aktivitäten der Verantwortlichen.“

Da ist der Richter dann schon ein Stück weiter als die Staatsanwaltschaft in Hamburg. Hier werden ja bereits die kriminellen Aktivitäten der Verantwortlichen als „gegeben“ hingestellt. Soweit scheint die Hamburger Staatsanwaltschaft dann mit ihrer Bewertung des Vorganges aber noch nicht zu sein, ansonsten würden die Verantwortlichen ja nicht mehr auf „freiem Fuß sein“.

Ob das Urteil in der nächsten Instanz auch Bestand haben wird, da sage ich dann mal „berechtigte Zweifel Euer Ehren“.

13 Comments

  1. Eva Luator Dienstag, 07.11.2017 at 10:06 - Reply

    Wer hat denn hier den bedauernswerten Anleger vertreten? Und ist das Urteil etwa rechtskräftig?

  2. JS Mittwoch, 09.08.2017 at 09:02 - Reply

    Wenn ich mir die angebliche Aussage des Richters durchlese folgere ich daraus, dass die Klage abgewiesen worden ist. Er hat ja recht mit seiner „Meinung“ das das Modell OK war. Es ist allerdings so wie mit dem Kommunismus toll, aber auch nicht durchführbar. Was steht denn im Urteil oder ist es nur ein Beschluss?

    • BaFinFan Mittwoch, 09.08.2017 at 23:15 - Reply

      Und da wundert sich jemand, dass die Anleger den Prospekt nicht lesen oder verstehen. Dass es sich um ein Urteil handelt, ist zwei Mal erwähnt. Wie einfach muss man denn noch schreiben, das es auch ankommt? Nichts für ungut, JS, aber das ist genau das Problem. Es wird nichtmal das einfachste Geschriebene verstanden, wie auch Totalverlust. Wer ist jetzt schuld?

      • BaFinFan Mittwoch, 09.08.2017 at 23:24 - Reply

        Und im Übrigen: gut kombiniert, Watson. Es war eine Klageabweisung. Den Kommunismus finde ich aber auch in der Theorie nicht so toll. Jetzt wird’s aber bald wieder Zeit für traurige Anlegergeschichten. Die Analphabetstheorie gewinnt jedoch an Bedeutung

      • JS Donnerstag, 10.08.2017 at 10:35 - Reply

        Also, BaFinFan Du hast schon eine sehr „oberlehrhafte“ Art an Dir, ich will hier mal nicht vom Klugscheisser reden. Also, Du hast recht, es war ein Urteil – wo die Klage eines Anlegers gegen einen Vermittler ABGEWIESEN wurde. Hier ging es um eine sehr kleine Summe, deshalb vor dem Amtgericht. Normalerweise ist bei Beträgen über 5000 € das Landgericht zuständig. Mal sehen ob der Kläger in Berufung geht und ein anderes Urteil erreicht. Bleibt es dabei dann wird wohl der Prozesskostenfinanzierer aussteigen. Und: Es wird sehr schwer werden gerichtsfest zu beweisen, dass man bei dem Abschluss “ über den Tisch gezogen wurde“. Es wird dabei bleiben, dass es soviel gibt -wie ich schon vor einem Jahr schrieb- und das waren 4 – 5 %. Und das nicht morgen sondern in länger als 5 Jahren. Zu hoffen bleibt, das der Insolvenz Verwalter nicht die schon ausgezahlen Beträge zurück fordert (nur so Nebenbei: da kommen noch Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz dazu). Also, man kann jetzt schreiben soviel man will, da kümmert sich weder der Verwalter noch eine Strafverfolgung drum.

        • BaFinFan Freitag, 11.08.2017 at 08:38 - Reply

          Ja, das war nicht die beste Wortwahl, aber symptomatisch. Ich meine jedoch, wer nicht einmal einen Amtsrichter überzeugen kann, hat’s bei einer Spezialkammer noch schwerer, denn Schadensersatz gibt es nur für Gegebenheiten, die im Vorfeld erkennbar waren.

        • Ingeborg Montag, 14.08.2017 at 22:11 - Reply

          Das wäre ja noch der Hammer wenn von uns noch Geld zurückgefordert würde mit 5 % Zinsen,wo leben wir eigendlich.

  3. BaFinFan Dienstag, 08.08.2017 at 22:44 - Reply

    In Ostdeutschlang glaubt man ja noch immer an Erfolge! Ick weeß nich, dat is wie BER

  4. BaFinFan Dienstag, 08.08.2017 at 22:33 - Reply

    Was wird der Prozessfinanzierer dazu sagen?!

  5. Bafinfan Dienstag, 08.08.2017 at 21:17 - Reply

    Was wird der Prozessfinanzierer zu geänderten Rechtslage sagen?!

  6. Ingeborg Dienstag, 08.08.2017 at 19:44 - Reply

    Wir müssen jetzt handeln! Der Prozessfinanzierer darf nach 6 Nr. 2 den Vertrag bei geänderter Rechtsprechung mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach 4 Nr 1 muss der Anspruchsinhaber, also der Anleger, den Prozessfinanzierer informieren. Mein Sohn sagt, dass dieses Klausel meinen Anwalt nicht zu mitteilen verpflichtet. Ich werde jetzt dem Prozessfinzierer selbst schreiben. Ich will nicht noch mehr Geld verlieren!

  7. Moneydown Dienstag, 08.08.2017 at 18:58 - Reply

    Ich habe auch gerade gesehen, dass der Prozessfinanzierer nach § 6 Nr. 2 dazu berechtigt ist, den Vertrag gegenüber mir aus wichtigem Grunde MIT SOFORTIGER WIRKUNG zu kündigen, wenn sich die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Ansprüche verschlechtert haben, weil sich etwa die Rechtsprechung ändert. Was ist wenn diese Entscheidung rechtskräftig wird? Nach dem LG ist es schon vorbei. Ich traue dem Braten nicht!

  8. BaFinFan Dienstag, 08.08.2017 at 16:41 - Reply

    Es handelt sich dabei im Übrigen um das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 21.07.2017, Az. 13 C 20/17. Soweit hier von Erfolgen gegen Vermittlern ohne Aktenzeichen berichtet wird, dürfte es bei Entscheidungen des LG Witzleben und LG Trau(m)stein verbleiben. Vollkommen richtig stellt das AG nicht auf die „kriminellen Aktivitäten“ ab, da diese zum Zeitpunkt der Beitritte der Anleger noch gar nicht vorgenommen wurden.

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