Laurèl GmbH-Insolvenzbeschluss

In dem Verfahren über den Antrag d. Laurèl GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 28, 85609 Aschheim Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Bekleidung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 17.11.2016 um 11 Uhr gemäß §§ 270b Abs. 2, 270a Abs. 1 InsO die vorläufige
Eigenverwaltung angeordnet. Die Antragstellerin ist bis zur Eröffnungsentscheidung
des Gerichts berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen zu
verwalten und darüber zu verfügen.

Zum vorläufigen Sachwalter wird am 17.11.2016 bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Str. 4, 80335 München, Telefon:
+49(89)12026-0, Telefax: +49(89)12026127, Email: info@gl-law.de.

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, §§
270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.

Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und
die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S.
2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, soll sie nach Widerspruch des vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270
a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2). Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt
von der Schuldnerin zu verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter
geleistet oder entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2
InsO).

Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die
Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat
er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

Der vorläufige Sachwalter wird zusätzlich beauftragt, binnen

6 Wochen

ein Gutachten darüber zu erstellen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des
Verfahrens decken wird, ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Der Gutachter wird ermächtigt, Auskünfte über die Schuldnerin bei Dritten
insbesondere bei Finanzämtern, Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden einzuholen (§
5 Abs. 1 InsO). Sofern sich Personen auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht
berufen, können Auskünfte nur mit Einverständnis der Schuldnerin eingeholt werden.

Auf Antrag der Antragstellerin werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen
die Antragstellerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt, §§ 270b Abs. 2 Satz 3, 21
Abs. 2 Nr. 3InsO.

Die Entscheidung über den Antrag zur Fristsetzung zur Vorlage eines Insolvenzplanes
(§ 270b InsO) wird zurückgestellt.


Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann in den Punkten 2 und 4 die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 18.11.2016

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