Kurt Josef Junge – vorläufige Vermögenssicherung durch die Staatsanwaltschaft München 1

Published On: Samstag, 21.06.2014By Tags:

Unter dem AZ.: 323 Js 141428/13 wird gegen den Beschuldigten Kurt Josef Junge, geb. am 16.06.1945, Düsseldorf bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs geführt.

Der Beschuldigte Junge wirkte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit weiteren Tätern zusammen und täuschte nicht existente Geldanlagen vor, um die von Geschädigten auf vermeintliche Anlagen gezahlte Gelder unrechtmäßig einzubehalten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Täter zu einer Bande zusammengeschlossen haben, um fortgesetzt, wie geschehen, Betrugstaten zu begehen, um sich hierdurch laufende Einnahmen in erheblicher Höhe zu beschaffen. Der Beschuldigte Junge betreute abredegemäß die Konten, auf welche die Anleger die Gelder einzahlten, und war für den Weitertransfer an die anderen Bandenmitglieder zuständig.
Als Anbieter der angeblichen Unternehmensanleihen traten die Scheingesellschaften ICB Group mit angeblichem Sitz in Zürich, die SFB Equity Inc. mit einer angeblichen Zweigniederlassung in Straßburg, Frankreich, die Atlantic Asset Services (AAS) mit angeblichem Sitz in Liechtenstein und die Greenwich Associates mit angeblichem Sitz in Frankfurt am Main auf. Für die Firmen wurden jeweils ein seriöses und etabliertes Finanzdienstleistungsunternehmen suggerierende Internetauftritte kreiert und virtuelle Büros bei Bürodienstleistungsunternehmen eingerichtet, die in keinem Fall mehr als ein Telefonanschluss und eine bloße Briefadresse waren. Die jeweiligen Kundenanschreiben waren so gestaltet, dass die Geschädigten den Eindruck gewinnen mussten, Vertragspartner von international agierenden Finanzunternehmen zu werden. Gezeichnet wurden diese regelmäßig mit unterschiedlichen frei erfundenen Namen nebst einer Funktionsbezeichnung wie etwa „Chief Executive Service and Retail“, „Leiter Abteilung Compliance“, „Chief Executive Accounting“ oder „Branch Manager Zürich“, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um Unternehmen mit mehreren Niederlassungen bzw. Abteilungen und zahlreichen Mitarbeitern.
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend erfolgte der Erstkontakt zu den Geschädigten stets telefonisch. Die hierzu genutzten Telefonanschlüsse waren durchgehend auf Falschpersonalien registriert. Die Telefonverkäufer gaben sich als Mitarbeiter der jeweiligen Scheinfirma aus und boten die angeblich neu emittierten Unternehmensanleihen zur Zeichnung an. Dabei handelte es sich im Falle der ICB Group um angebliche Anleihen der Firma Schlumberger L.V. (Ud.), New York, im Falle der SFB Equity Inc. um angebliche Anleihen der Unternehmen Total, Carrefour und Vivendi sowie im Falle der AAS und Greenwich Associates um angebliche Anleihen der Firma North European Gil Royalty Trust.
Der Kaufpreis für die gezeichneten Wertpapiere war auf eines der folgenden Auslandskonten zu überweisen: ING Bank NV, Niederlande, IBAN: NL 96 INGB 000 72 77 269, Bic/Swift: INGB NL 2A, RABO Bank NV., Niederlande, IBAN: NL 37 RABO 016 232 79 19, Bic/Swift: RABO NL 2U, ABN Amro Bank,Niederlande, IBAN: NL 11 ABNA 0596286716, Bic/Swift ABNA NL 2A, Banque CIC Est, Straßburg, IBAN: FR7600873334000002039180146, Bic/Swift CMCIFRPP. Wie von Anfang an geplant, wurden die eingegangenen Gelder der Geschädigten nicht zum Erwerb von Wertpapieren verwendet, sondern zeitnah, zumeist in bar, abverfügt und unter den Tätern verteilt.
Der Part des Angeschuldigten Junge bestand darin, seinerseits Scheinfirmen zu gründen. Nach der mit den weiteren Tatbeteiligten getroffenen Abrede eröffnete der Angeschuldigte Junge als Vertreter der Firma HSB Trading Limited zudem das oben genannte Konto bei der ING Bank und das Konto bei der französischen Bank CIC Est (als Vertreter der Firma FTC Advisory). Der Angeschuldigte Junge führte die jeweiligen Konten und schöpfte die eingegangenen Anlegergelder regelmäßig ab, zumeist im Wege der Barabhebung. Die jeweiligen Gelder leitete er dann an den weiteren Angeschuldigten Rütten weiter.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts München vom 08.08.2013, AZ.: ER V Gs 4741/13, in Verbindung mit dem Erweiterungsbeschluss des Landgerichtes München I vom 02.04.2014, AZ.: 7 KLs 323 Js 141428/13, einstweilen gesichert:

Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der Commerz Finanz GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer, Schwanthaler Str. 31, 80336 München gepfändet. Mit Schreiben vom 21.08.2013 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung nicht anerkannt wird, da die Geschäftsverbindung rein debitorischer Art ist und der Schuldner nur Verbindlichkeiten hat.
Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der TARGObank AG & Co. KG aA, vertr. d. d. Vorstand, Kasernenstr. 10, 40213 Düsseldorf gepfändet. Mit Schreiben vom 13.08.2013 bzw. 30.04.2014 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt und vorgemerkt wird. Guthaben ist vorhanden. Es existiert ein Pfändungsschutzkonto.
Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Forderungen gegenüber der Landesbank Berlin AG, vertr. d. d. Vorstand, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin gepfändet. Mit Schreiben vom 22.08.2013 teilte die Drittschuldnerin mit, dass die Pfändung anerkannt wird. Bei dem gepfändeten Konto handelt es sich um ein Kreditkartenkonto.
Mit Pfändungsbeschluss vom 12.08.2013 bzw. 22.04.2014 wurden die Auszahlungsansprüche des Schuldners hinsichtlich der zum Verfahren 323 Js 141428/13 eingezahlten 14.100,00 € gegenüber dem Freistaat Bayern, vertr. d. d. Landesjustizkasse Bamberg, diese vertr. d. d. Behördenleiter, Heiliggrabstr. 28, 96052 Bamberg gepfändet.
Mit Beschluss des Amtsgerichtes München vom 01.07.2013, AZ.: ER II Gs 5785/13, wurde das französische Konto des Schuldners bei der Banque CIC Est (Frankreich), IBAN FR7630087333400002039180146 beschlagnahmt. Guthaben ist vorhanden.

Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

One Comment

  1. Rainer Weißbach Dienstag, 12.12.2017 at 17:30 - Reply

    Danke für diese Information, die ich leider erst heute lese.
    Ich habe 2011 5.000 € als Wandelschuldverschreibung für North European Oil Royalty Trust
    über dieses Unternehmen „investiert“. Danach habe ich nie mehr jemanden erreicht.
    Natürlich habe ich weder das Fachwissen noch das Geld für einen Anwalt, um hier
    Forderungen geltend machen zu können.
    Dummheit und Hoffnung auf eine Scheibe vom Kuchen wird halt bestraft.

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