[Moderator]
Herr Blazek, die BaFin hat das Kaufangebot der CAUSA Verwaltungs GmbH an die Aktionäre der Mutares SE & Co. KGaA untersagt. Können Sie kurz zusammenfassen, was der Hintergrund dieser Entscheidung ist?
[Daniel Blazek]
Sehr gern. Die BaFin hat das Kaufangebot mit Bescheid vom 11. Juni 2025 untersagt, weil die CAUSA Verwaltungs GmbH keine von der BaFin gebilligte Angebotsunterlage vorgelegt und veröffentlicht hat. Das wäre jedoch nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, kurz WpÜG, zwingend erforderlich gewesen. Ein öffentliches Erwerbsangebot an Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn eine von der BaFin geprüfte Angebotsunterlage vorliegt.
[Moderator]
Warum ist diese Angebotsunterlage so wichtig?
[Daniel Blazek]
Die Angebotsunterlage ist das zentrale Informationsdokument bei öffentlichen Übernahmen. Sie soll die Aktionäre umfassend und transparent informieren: Wer bietet, zu welchen Bedingungen, mit welcher Finanzierung, mit welchen Absichten. Die BaFin prüft bei der Gestattung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind und ob offensichtliche Verstöße gegen das WpÜG vorliegen. Nur wenn diese Prüfung positiv ausfällt, darf das Angebot veröffentlicht werden.
[Moderator]
In diesem Fall wurde aber überhaupt keine Angebotsunterlage bei der BaFin eingereicht?
[Daniel Blazek]
Genau. Die CAUSA Verwaltungs GmbH hat schlicht keine Angebotsunterlage eingereicht. Damit fehlte von Anfang an die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage für das öffentliche Angebot. Die BaFin hatte daher keine andere Möglichkeit, als das Angebot nach § 15 Abs. 1 WpÜG zu untersagen.
[Moderator]
Welche Konsequenzen drohen der CAUSA Verwaltungs GmbH jetzt?
[Daniel Blazek]
Ein solcher Verstoß gegen das WpÜG kann durchaus erhebliche Konsequenzen haben. Neben der sofortigen Untersagung drohen empfindliche Geldbußen. Das Gesetz sieht hier Bußgelder von bis zu zehn Millionen Euro, fünf Prozent des Umsatzes oder sogar das Doppelte des erzielten wirtschaftlichen Vorteils vor. Zusätzlich besteht natürlich auch ein enormer Reputationsschaden, gerade im hochregulierten Kapitalmarktumfeld.
[Moderator]
Der Bescheid ist laut BaFin sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Was bedeutet das konkret?
[Daniel Blazek]
Das heißt, die CAUSA Verwaltungs GmbH kann gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen. Solange dies nicht erfolgt oder endgültig entschieden ist, bleibt der Bescheid schwebend, also noch nicht bestandskräftig. Allerdings gilt die Untersagung trotzdem sofort. Die Gesellschaft darf das Angebot also auch während eines möglichen Rechtsstreits nicht fortsetzen oder durchführen.
[Moderator]
Warum schaut die BaFin bei solchen Angeboten so genau hin?
[Daniel Blazek]
Die BaFin erfüllt hier eine wichtige Schutzfunktion für die Anlegerinnen und Anleger. Öffentliche Kaufangebote können erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für Aktionäre haben. Die Aktionäre sollen alle relevanten Informationen vollständig, rechtzeitig und transparent erhalten, um ihre Entscheidung wohlüberlegt treffen zu können. Daher gibt es strenge Vorgaben für Inhalt und Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Die BaFin prüft die formelle Vollständigkeit, allerdings ohne die wirtschaftlichen Aussagen oder die Seriosität des Bieters inhaltlich zu bewerten.
[Moderator]
Welche Lehren sollten Anlegerinnen und Anleger aus dem Fall ziehen?
[Daniel Blazek]
Ganz klar: Anleger sollten öffentliche Angebote nur dann ernsthaft in Betracht ziehen, wenn sie auf Basis einer von der BaFin geprüften und gestatteten Angebotsunterlage erfolgen. Diese sind öffentlich einsehbar, beispielsweise über die Angebotsunterlagen-Datenbank der BaFin. Bei Angeboten ohne geprüfte Unterlage sollten Anleger äußerste Vorsicht walten lassen.
[Moderator]
Herr Blazek, vielen Dank für die anschauliche Einordnung.
[Daniel Blazek]
Sehr gerne.
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