Startseite Allgemeines Insolvenzverfahren der DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH eingeleitet/Interview mit Verbraucheranwalt Maurice Högel
Allgemeines

Insolvenzverfahren der DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH eingeleitet/Interview mit Verbraucheranwalt Maurice Högel

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Das Amtsgericht Stuttgart hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorläufige Maßnahmen gegen die DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH mit Sitz in Holzgerlingen erlassen. Das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer Gennaro Otto Morelli, steht unter finanzieller Prüfung, nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt

Zur Sicherung der Vermögenswerte und zur Verhinderung nachteiliger finanzieller Veränderungen hat das Gericht den Tübinger Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt die Aufgabe, das Vermögen des Unternehmens zu überwachen und zu prüfen, ob die Mittel ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken.

Mit der Anordnung gehen wesentliche Befugnisse auf den Insolvenzverwalter über. So sind Verfügungen über das Unternehmensvermögen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Zudem erhält er die Kontrolle über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin, wodurch das Unternehmen selbst über diese nicht mehr verfügen kann. Gläubiger des Unternehmens dürfen ausstehende Beträge nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

Einschränkungen der Zwangsvollstreckung

Das Gericht hat außerdem Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen weitgehend untersagt, sofern diese sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig ausgesetzt.

Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Dirk Poff ist berechtigt,

  • Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und zu überprüfen,
  • Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen,
  • Sonderkonten für die Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen,
  • Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen,
  • die Schuldnerin zur Auskunft und Herausgabe relevanter Dokumente zu verpflichten.

Öffentliche Bekanntmachung und Fristen für Rechtsmittel

Die Entscheidung wurde gemäß Insolvenzordnung (InsO) öffentlich bekannt gemacht. Betroffene Parteien können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss einlegen.

Diese muss schriftlich oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart oder eines anderen Amtsgerichts eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig, jedoch kann eine elektronische Einreichung über das Justizportal Baden-Württemberg erfolgen.

Die öffentliche Bekanntmachung bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung online abrufbar und wird spätestens sechs Monate nach Verfahrensabschluss gelöscht.

Ausblick

Ob das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird, hängt von der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab. Dieser wird nun die wirtschaftliche Lage der DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH detailliert analysieren und über die nächsten Schritte entscheiden.

 

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Interview mit Verbraucheranwalt Maurice Högel: Was bedeutet die Insolvenz der DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH für betroffene Kunden?

Frage: Herr Högel, die DSE Deutsche Solar Energiesysteme GmbH steckt in einem Insolvenzverfahren. Was bedeutet das für Verbraucher, die dort Solaranlagen bestellt oder bereits bezahlt haben?

Maurice Högel: Zunächst einmal bedeutet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dass alle Vermögenswerte des Unternehmens unter die Kontrolle eines vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt wurden. Kunden, die bereits Anzahlungen geleistet oder noch offene Forderungen gegen DSE haben, müssen ihre Ansprüche offiziell im Insolvenzverfahren anmelden.

Frage: Was sollten betroffene Kunden jetzt konkret tun?

Högel: Ich empfehle, sich zunächst einen Überblick über die eigene Vertragslage zu verschaffen:

  1. Unterlagen sammeln: Dazu gehören Kaufverträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und jeglicher Schriftverkehr mit DSE.
  2. Insolvenzverwalter kontaktieren: Da der Insolvenzverwalter nun die Kontrolle über das Unternehmen hat, sollten Betroffene prüfen, ob ihre Bestellung noch erfüllt wird oder ob sie sich als Gläubiger registrieren müssen.
  3. Ansprüche anmelden: Falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben Kunden die Möglichkeit, ihre Forderungen offiziell zur Insolvenztabelle anzumelden. Hierbei kann eine anwaltliche Beratung hilfreich sein.
  4. Bank oder Kreditkartengesellschaft kontaktieren: Falls die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift erfolgte, könnte eine Rückbuchung unter Umständen möglich sein.

Frage: Welche Chancen haben Kunden, ihr Geld zurückzubekommen?

Högel: Das hängt davon ab, ob das Unternehmen noch über ausreichend Vermögen verfügt, um Gläubiger auszuzahlen. In den meisten Insolvenzverfahren erhalten Kunden nur einen Bruchteil ihres Geldes zurück – falls überhaupt. Vorrangig werden zunächst Banken und andere gesicherte Gläubiger bedient. Verbraucher stehen oft weiter hinten in der Reihenfolge der Zahlungen.

Frage: Manche Kunden haben Anzahlungen geleistet, aber noch keine Lieferung erhalten. Gibt es eine Möglichkeit, aus dem Vertrag auszusteigen?

Högel: Ja, grundsätzlich kann ein Vertrag bei Insolvenz des Unternehmens vorzeitig beendet werden. Ob eine Rückerstattung der geleisteten Anzahlung möglich ist, hängt allerdings von der finanziellen Lage des Unternehmens ab. Kunden sollten sich an den Insolvenzverwalter wenden und schriftlich ihre Ansprüche geltend machen.

Frage: Was ist mit laufenden Gewährleistungsansprüchen?

Högel: Falls Kunden bereits eine Solaranlage erhalten haben, aber später Mängel auftreten, wird es schwierig. Das Unternehmen kann in der Insolvenz in der Regel keine Reparaturen oder Garantieleistungen mehr anbieten. Kunden müssen sich in solchen Fällen überlegen, ob sie sich an einen externen Dienstleister wenden oder einen möglichen Garantieanspruch beim Hersteller der Komponenten geltend machen können.

Frage: Gibt es noch weitere Maßnahmen, die Betroffene ergreifen können?

Högel: Es kann sinnvoll sein, sich mit anderen Betroffenen zu vernetzen, etwa über Verbraucherzentralen oder Online-Foren. Eine Sammelklage ist in Deutschland zwar nicht ohne Weiteres möglich, aber eine gebündelte Interessenvertretung durch einen Anwalt kann helfen, mehr Druck auf den Insolvenzverwalter auszuüben.

Frage: Ihr abschließender Rat an betroffene Kunden?

Högel: Ruhe bewahren, aber gleichzeitig schnell handeln. Wer Ansprüche hat, sollte diese fristgerecht anmelden. Zudem empfehle ich, sich rechtlich beraten zu lassen, um die beste Vorgehensweise für den individuellen Fall zu klären.

Frage: Vielen Dank für das Gespräch!

Högel: Sehr gern.

1 Komment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur BaFin-Maßnahme gegen „Tree Life Invest“

[diebewertung.de]Herr Reime, die BaFin hat gegen „Tree Life Invest“ ein Auskunfts- und...

Allgemeines

Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek zur BaFin-Entscheidung gegen die CAUSA Verwaltungs GmbH

[Moderator]Herr Blazek, die BaFin hat das Kaufangebot der CAUSA Verwaltungs GmbH an...

Allgemeines

Fico stellt NATO-Mitgliedschaft der Slowakei infrage

Nur eine Woche vor dem NATO-Gipfel in Den Haag sorgt der slowakische...

Allgemeines

Iran droht mit „Strafaktionen“ – Bevölkerung von Tel Aviv und Haifa soll fliehen

Inmitten der eskalierenden Gewalt zwischen Iran und Israel hat der iranische Generalstabschef...