Insolvenzeröffnung – BitBrothers GmbH

Published On: Dienstag, 08.11.2016By Tags: ,

Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14521 eingetragenen BitBrothers GmbH, Mühlenstraße 67, 41836 Hückelhoven, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Henrik Stapel, Mühlenstraße 67, 41836 Hückelhoven und Herrn Bastian Noffer, Mühlenstraße 67, 41836 Hückelhoven wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 07.11.2016, um 13:56 Uhr das Insolvenzverfahren (Hauptinsolvenzverfahren gem. Art. 3 Absatz 1 EuInsVO) eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.09.2016 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Carl-Theodor-Straße 1, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/4976590, Fax: 021149765959.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.01.2017 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Forderungen aus „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ sind, wenn sie als solche angemeldet werden, ausdrücklich so zu bezeichnen (§ 302 Nr. 1 InsO). Darüber hinaus ist der konkrete Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus welchem sich die Deliktseigenschaft herleitet. Die entsprechende Vorprüfungspflicht liegt beim Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzverwalterin. Den Gläubigern obliegt es selbst, zu prüfen, ob ihre Angaben vom Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzverwalterin fehlerfrei in die Insolvenztabelle übertragen wurden. Das Insolvenzgericht prüft dies in der Regel nur kursorisch.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 07.02.2017.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls:

– zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

– zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,

– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 16.01.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mönchengladbach, Raum C 206 niedergelegt.

Soweit der niedergelegte Verwalterbericht den Antrag auf Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) enthält, haben die Gläubiger Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Dieser Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

33 IN 44/16

Amtsgericht Mönchengladbach, 07.11.2016

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