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Insolvenz: Dorotheenhütte Wolfach Betriebs-GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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30 IN 265/23
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Dorotheenhütte Wolfach Betriebs-GmbH, Glashüttenweg 4, 77709 Wolfach, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 680642 – Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 23/001187-921 dl
zustellen (Postzustellungsauftrag)
zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (EB (Post)) Beschluss:
30 IN 265/23
– 2 –
Der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 15.09.2023, mit dem die vorläufige Insolvenz-
verwaltung angeordnet wurde, wird wie folgt ergänzt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO ermächtigt, Ver-
bindlichkeiten zulasten der späteren Insolvenzmasse entsprechend § 55 Abs. 2 InsO für
die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderungen des
vorfinanzierenden Kreditinstituts bezüglich Zinsen, Kosten und etwaiger von der Bun-
desagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge, zu begründen.
Insoweit wird der Schuldnerin der Abschluss entsprechender Verträge untersagt und die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-
ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit-
30 IN 265/23 – 3 teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 15.09.2023
****************************************************************************************************** 3.

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