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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kapitalanlage-Emittenten gehört der Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters (§ 19 Abs. 2 InsO) weder zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch stellt er eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO dar, die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorab zu berichtigen wäre. Dies hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12. Januar 2017 entschieden (BGH IX ZR 87/16). Die Normen des Insolvenzrechts lassen eine Qualifizierung des Vergütungsanspruchs als Masseverbindlichkeit nicht zu.

Der Anspruch aus § 7 Abs. 6 SchVG ist auch keine sonstige Masseverbindlichkeit, wenn die Bestellung des gemeinsamen Vertreters durch einen Beschluss der Gläubiger ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters erfolgte. Zudem wird der gemeinsame Vertreter ausschließlich im Interesse der von ihm vertretenen Gläubiger tätig, was keinen Massebezug herstellt. Es obliege dem Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen.

Zudem führte der BGH aus, dass ein gemeinsamer Vertreter, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 SchVG bestellt wurde, den ihm nach § 7 Abs. 6 SchVG gegen den Schuldner zustehenden Vergütungsanspruch nicht als Insolvenzforderung geltend machen kann, da sein Anspruch bei Eröffnung noch nicht begründet war. Insoweit kommt für den gemeinsamen Vertreter lediglich in Betracht, dass er einen abgetretenen, aus der Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteten und aufgrund der Abtretung in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Freistellungsanspruch der von ihm vertretenen Gläubiger gegen den Schuldner geltend macht. Bei diesem abgetretenen Anspruch handelt es sich dann um eine Forderung im Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Anmerkung: Der BGH weist gemeinsamen Vertretern einen möglichen Weg für die Anmeldung einer – wenn auch nachrangigen – Insolvenzforderung auf. Die Regelung des § 7 Abs. 6 InsO beinhaltet einen gewissen Drittbezug. Grundsätzlich handelt es sich um einen Erstattungsanspruch der Schuldverschreibungsgläubiger (Anleger) gegen den Schuldner (insolvente Emittentin bzw. Insolvenzverwalter). Allerdings wird auch ein direkter Anspruch des gemeinsamen Vertreters gegen den Schuldner auf eine angemessene Vergütung aus dieser Norm abgeleitet. Da dieser Anspruch also bereits beim gemeinsamen Vertreter liegt, ist er nicht Gegenstand der oben dargestellten Abtretung, sondern dies ist der aus § 7 Abs. 6 SchVG abgeleitete entsprechende Freistellungsanspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten der Gläubiger gegen den Schuldner. Durch die Abtretung des jeweiligen Freistellungsanspruchs an den gemeinsamen Vertreter wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch um, der als Kostenerstattungsanspruch nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind, woran Freistellung und Abtretung nichts ändern.

Was wiederum den Massebezug anbelangt, wird im Einzelfall zu überprüfen sein, ob dieser unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters hergestellt werden kann, soweit die der Masse daraus entstehenden Kosten durch Vorteile aus der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters wenigstens ausgeglichen werden.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Februar 2017

 

2 Comments

  1. RealEstateDD Dienstag, 21.02.2017 at 08:59 - Reply

    danke für die Info.
    Gibt es denn zum eigentlichen Prozess Neuigkeiten. Seit Monaten ruht der See sehr still…

    • king Freitag, 10.03.2017 at 13:57 - Reply

      Genau das Gleiche habe ich mich auch eben gefragt…

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