Es klingt harmlos, fast wie ein Qualitätsversprechen: „patent pending worldwide“. Doch genau diese Aufschrift auf einem mit Plüsch überzogenen Hüpfball hat nun einen Rechtsstreit ausgelöst – und beschäftigt sogar eine auf Patentverfahren spezialisierte Kammer des Landgerichts München I. Das Gericht entschied: Die Werbung ist irreführend und darf in dieser Form vorerst nicht weiter verwendet werden.
Ein Hüpfball als Zankapfel
Im Zentrum des Verfahrens stehen zwei konkurrierende Hersteller von mit Plüsch überzogenen Hüpfbällen. Einer der Anbieter hatte seinen Produkten ein Label mit dem Hinweis „patent pending worldwide“ beigefügt. Die Konkurrenz sah darin eine unzulässige Werbeaussage und zog vor Gericht. Ihrer Auffassung nach könnten Verbraucher den Eindruck gewinnen, das Produkt sei bereits durch ein weltweit gültiges Patent geschützt.
Die beklagte Firma wehrte sich gegen die Vorwürfe. Tatsächlich seien in zahlreichen internationalen Märkten Patente angemeldet worden, weshalb die Aussage sachlich korrekt sei. Außerdem sei der durchschnittliche Kunde durchaus in der Lage, die englische Formulierung richtig zu verstehen.
Gericht: Verbraucher könnten die Aussage missverstehen
Die Richter der 21. Zivilkammer folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Nach ihrer Einschätzung besteht die Gefahr, dass Kunden den Hinweis falsch interpretieren. Sie könnten entweder glauben, dass bereits ein Patent erteilt wurde, oder sogar annehmen, es gebe ein weltweit gültiges Patent für das Produkt. Beides sei problematisch.
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts: Die Kammer setzte sich ausführlich mit den Englischkenntnissen durchschnittlicher Verbraucher auseinander. Das Wort „pending“ gehöre nicht zum allgemein erwartbaren Grundwortschatz. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Käufer die Bedeutung „Patent angemeldet, aber noch nicht erteilt“ verstehe.
Ein weltweites Patent gibt es gar nicht
Hinzu kommt ein weiterer juristischer Knackpunkt: Ein weltweit gültiges Patent existiert nicht. Patente werden grundsätzlich von einzelnen Staaten erteilt. Lediglich für Europa gibt es das Europäische Patent, das jedoch ebenfalls kein globales Schutzrecht darstellt. Verbraucher müssten dieses komplizierte Patentsystem nicht kennen, stellte das Gericht klar.
Tatsächliche Patentanmeldungen spielen keine Rolle
Bemerkenswert: Selbst der Umstand, dass für das Produkt bereits in den USA ein Patent erteilt worden war, änderte nichts an der Bewertung. Für die Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, komme es nicht darauf an, wie aussichtsreich oder weit fortgeschritten die Patentanmeldungen tatsächlich seien. Entscheidend sei allein, wie die Aussage beim Verbraucher ankommt.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Mit Urteil vom 8. Mai 2026 bestätigte das Landgericht die bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung. Die Vermarktung des Produkts mit dem Label „patent pending worldwide“ bleibt damit vorerst untersagt. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie viel Sprengkraft in wenigen englischen Wörtern stecken kann. Was aus Sicht eines Unternehmens als Hinweis auf Innovation gedacht war, wurde vor Gericht zum Risiko – und macht deutlich, dass Werbeaussagen nicht nur wahr, sondern auch für Verbraucher eindeutig verständlich sein müssen
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