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Goldschmuggler

TF3000 (CC0), Pixabay
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Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat im Januar 2025 beim kantonalen Strafgericht Tessin Anklage gegen einen in Italien wohnhaften italienischen Staatsbürger wegen Abgabebetrugs, Steuerhinterziehung und Verstössen gegen das Zoll- und das Edelmetallkontrollgesetz erhoben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen 2016 und 2021 eine erhebliche Menge Gold in verschiedenen Formen illegal in die Schweiz eingeführt, diese in der Schweiz verkauft und den Erlös zurück nach Italien überwiesen zu haben.

Mitarbeitende des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) konnten, auch dank der guten Zusammenarbeit mit den deutschen, italienischen und liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden, eine Organisation zerschlagen, die in Italien systematisch Gold eingekauft hat und die in Italien geltenden Vorschriften für den Edelmetallhandel und abgaberechtlichen Bestimmungen umgangen hat. Der anschliessende Schmuggel in die Schweiz fand verteilt über die Jahre zwischen 2016 und 2021 statt.

Kuriere brachten das Gold illegal in die Schweiz, wo es weiterverkauft werden sollte. Transportiert wurde das Edelmetall jeweils in eigens dafür eingerichteten Verstecken, beispielsweise im Tank, dem Armaturenbrett oder der Sitzlehne der Fahrzeuge.

Ungefähr 25 Millionen Franken an Abgaben wurden so hinterzogen. Der Zollfahndung des BAZG gelang es, einen 65-jährigen italienischen Staatsbürger, der früher in der Schweiz wohnhaft war und heute in Italien lebt, als Person an der Spitze der Organisation zu identifizieren. Für ihn hat das BAZG in seiner Anklageschrift an das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie eine Busse von mindestens 500’000 Franken beantragt. Ebenso hat es gefordert, gegen ihn ein mindestens zehnjähriges Einreiseverbot für die Schweiz zu verhängen. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung.

Dem Beschuldigten werden qualifizierter Abgabebetrug, qualifizierte Steuerhinterziehung (MWST), qualifizierte Zollwiderhandlung sowie Nichtbefolgung der Vorschriften gemäss dem Edelmetallkontrollgesetz vorgeworfen. Die Anklageschrift wurde dem kantonalen Strafgericht Tessin am 10. Januar 2025 zugestellt.

Der Modus Operandi der Goldschmuggler

Bei der Einfuhr in die Schweiz müssen Edelmetalle zwecks Bezahlung der Einfuhrabgaben der zuständigen Zollstelle angemeldet und der Edelmetallkontrolle vorgelegt werden. Diese prüft, ob die Anforderungen des Edelmetallkontrollgesetzes erfüllt sind (z.B. Angabe des Eigentums). Diese Vorschrift wurde nicht eingehalten. Einmal illegal in die Schweiz eingeführt, wurde das Gold über Schweizer Firmen mit Verbindungen zu den Mitgliedern der Organisation vertrieben. Der Erlös wurde in Form von Bargeld zur Finanzierung weiterer Goldkäufe nach Italien zurückgeschickt.

Das Gold wurde von der Schweiz aus an Firmen oder Dritte weiterverkauft, die in der Verarbeitung von und im Handel mit Gold tätig sind und ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben. Mithilfe von Komplizen (Kurieren und Vermittlern) hat der Beschuldigte die Einfuhr von ungefähr 7 Tonnen Gold in verschiedenen Formen (Platten, Barren, Schmuck und Münzen) in die Schweiz und dessen Vertrieb innerhalb der Schweiz organisiert. Zudem hat er, um die illegale Herkunft des Edelmetalls zu verschleiern, fiktive Unterlagen für die Buchhaltung der Schweizer Firmen erstellt. Die Vorgehensweise dieser Firmen entsprach in vielerlei Hinsicht nicht den handelsüblichen und anerkannten Praktiken von Schweizer Firmen, die im Bereich des An- und Verkaufs von Gold tätig sind. Dies reichte von den hohen umgeschlagenen Kauf- und Verkaufsmengen und der Häufigkeit der verbuchten Transaktionen über die Art des Goldtransportes (in Privatfahrzeugen und nicht über Firmen mit speziellen Fahrzeugen für den Werttransport) bis hin zur Bezahlung, die ausschliesslich in hohen Bargeldsummen und ohne Banküberweisung erfolgte. Das alles ermöglichte es den Mitarbeitenden des BAZG, den organisierten und systematischen Schmuggel von Gold aus Italien in die Schweiz, von dem ein Teil später ins Fürstentum Liechtenstein überführt und von dort aus wiederum nach Deutschland ausgeführt wurde, nachzuweisen

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