Flirtportale, Heiratsvermittlungsportale

Published On: Samstag, 15.02.2014By Tags:

Flirten und Partner suchen im Internet – das ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder in der Disco. Doch Flirtportale und Singlebörsen sind manchmal trickreich aufgebaut. Nutzer werden später zur Kasse gebeten – dabei wollten sie doch bloß kostenlos flirten.Bei uns häufen sich die Beschwerden. Verbraucher wollen kostenlose Testabos für Internetflirtportale nutzen oder Flirt-Gutscheine einlösen. Prompt stolpern sie dann in langfristige Abonnements. Widerrufsrechte sind angeblich erloschen, Kündigungen werden nicht akzeptiert.

Falle Nr. 1: Kostenlose Anmeldung

Bei vielen Seiten ist die Anmeldung kostenlos. Mit der bloßen Anmeldung gibt es aber noch keinen echten Nutzen – man lernt noch niemanden kennen. Für die Nutzung des vollen Angebots, vor allem die aktive Kontaktaufnahme zu anderen Teilnehmern oder das Lesen empfangener Nachrichten, muss man ein Abonnement abschließen, das natürlich kostenpflichtig ist.

Bei einigen Flirtportalen erhält man unmittelbar nach der ersten kostenlosen Anmeldung Mitteilungen, dass sich im eigenen Postfach Kontaktmails von anderen Teilnehmern befinden. Da mit der einfachen kostenlosen Registrierung eine Nutzung des Postfaches jedoch nicht möglich ist und damit die Kontaktmails auch nicht gelesen werden können, ist die Verlockung oder Gefahr, sich doch kostenpflichtig zu registrieren, sehr groß.

Falle Nr. 2: Kostenlose Testphase

Viele Internetseiten bieten ihren Kunden für einen begrenzten Zeitraum eine sehr günstige Testphase für beispielsweise 1,99 Euro an, die sich in der Regel automatisch verlängert und dann kostenpflichtig wird. Zwar kann innerhalb der Testphase der Vertrag gekündigt oder innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, doch manche Anbieter bestreiten schlicht, eine Kündigungserklärung erhalten zu haben.

Falle Nr. 3: Erloschenes Widerrufsrecht

Bei einem fristgerechten Widerruf teilen Unternehmen ihren Kunden gern mit, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen sei, da bereits Nachrichten versandt und/oder empfangen wurden. Doch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erfüllt wurde. Dies ist bei Partnervermittlungsverträgen, bei denen der Unternehmer sich ja über Monate zur Leistungserbringung verpflichtet, nicht möglich.

Wir haben etliche Unternehmen, die versuchten, den Verbrauchern mit Hinweis auf die Kontaktaufnahme das Widerrufsrecht abzusprechen, bereits erfolgreich abgemahnt. Mehr darüber lesen Sie in unserem Beitrag „Login- und das Recht erlischt?“

Falle Nr. 4: Überzogener Wertersatz

Einige Portale bitten ihre Kunden zur Kasse, selbst wenn fristgerecht widerrufen wurde. So verlangen sowohl Parship als auch ElitePartner bis zu 75 Prozent des ursprünglich vereinbarten Entgeltes für die gesamte Vertragslaufzeit als Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Dienste.

Mehr zum Thema lesen Sie in unseren Beiträgen „ElitePartner- teurer Widerruf“ und „Parship mag Widerruf nicht“.

Falle Nr. 5: Kündigung nur per Brief

Obwohl die Anmeldung problemlos via Internet möglich ist, schreiben einige Anbieter wie etwa parwise.de, flirtcafe.de, flirt-fever.de oder partnersuche.de für eine Kündigung die Schriftform per Brief vor. Wir halten die entsprechende Klausel – ebenso wie das Amtsgericht Hamburg (Az. 7c C 69/10) – für unwirksam.

Falle Nr. 6: Verweigerte Kündigung

Bei einer Partnervermittlung via Internet handelt es sich nach unserer Auffassung um „Dienste höherer Art“ (§ 627 BGB), verbunden mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung. Dann wäre man nicht an die vereinbarte Laufzeit gebunden. Bezahlen muss man demnach lediglich die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden. Dieser Auffassung vertritt auch – mit guter Begründung – das Amtsgericht Schöneberg in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (Az. 104a C 413 /09) ebenso wie das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17. Juni 2011 (Az. 7 c C 69/10). Dagegen verneint das Amtsgericht München (Az. 172 C 28687/10) mit Urteil vom 5. Mai 2011 ein Recht zur fristlosen Kündigung.

Bei reinen Kontaktbörsen ist die Rechtslage etwas anders. Bei diesen handelt es sich nicht um „Dienste höherer Art“. Denn im Unterschied zur Partnervermittlung wird hier lediglich die Nutzung einer Plattform angeboten, auf der Profile eingestellt und die Profile anderer Nutzer eingesehen werden können. Weitere Dienste, wie beispielsweise Partnervorschläge oder Persönlichkeitstests werden von dem Anbieter nicht erbracht. Bei Verträgen mit Kontaktbörsen ist man daher an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden. Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich.

Falle Nr. 7: Mahnungsdruck

Partnersuchende, die einmal Kontakt mit Flirtportalen, Singlebörsen oder Partnervermittlungen hatten, müssen damit rechnen, mit Mahn- und Inkassobriefen überschüttet zu werden – unabhängig von der individuellen Rechtslage. Viele Betroffene halten dem Druck nicht stand und zahlen, obwohl sie das gar nicht müssten.

So werden Sie nicht zur Kasse gebeten!

  • Lassen Sie sich nicht von kostenlosen oder sehr günstigen Angeboten blenden. Im Kleingedruckten gibt es oft Haken. Kündigen und widerrufen Sie immer per Brief mit Einschreiben/Rückschein.
  • Sofern Sie wirksam widerrufen, gekündigt oder angefochten haben und die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch die Lastschriftermächtigung und holen Sie gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück.
  • Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern.

Quelle:VBZ Hamburg

One Comment

  1. WJ Dienstag, 18.02.2014 at 12:31 - Reply

    Guten Tag,

    ich habe mich vor ein paar Wochen bei Flirt Fever angemeldet, mich von der Testphase blenden lassen und dummerweise die EUR 1,99 Gebühr gezahlt.

    Am selben Tag habe ich ein Kündigungsfax verschickt, was mich ebenfalls eine Versandgebühr von EUR 1,49 gekostet hat (Nachweisbar auf Kontoauszug).
    Eine Bestätigung habe ich allerdings nie erhalten.

    Nach Ablauf der Testphase bin ich fälschlicherweise in das 10-Wochen-Abo reingerutscht für das mir insgesamt EUR 120 vom Konto abgebucht wurden.

    Das Geld habe ich mir auf der Stelle zurückholen lassen und nun habe ich am 13.02.14 ein Mahnschreiben von der Prebyte Media GmbH bekommen, ich solle die EUR 120 zahlen, um weitere Mahnschritte zu vermeiden.

    Meine Fragen:

    1) Muss ich zahlen?
    2) Soll ich lieber abwarten?
    3) Soll ich ein erneutes Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein schicken, was jedoch meine Anerkennung bedeuten würde, dass ich einen Vertrag geschlossen hatte?

    Vielen Dank im Voraus.

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