Startseite Allgemeines EuGH: Keine zusätzlichen nationalen Auflagen für Online-Dienste aus anderen EU-Staaten
Allgemeines

EuGH: Keine zusätzlichen nationalen Auflagen für Online-Dienste aus anderen EU-Staaten

QuinceCreative (CC0), Pixabay
Teilen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Online-Diensten, die in einem anderen EU-Land niedergelassen sind, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen dürfen. Die Entscheidungen betreffen die Unternehmen Airbnb, Amazon, Google, Expedia und Vacation Rentals.

Hintergrund sind italienische Vorschriften aus den Jahren 2020 und 2021, die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Suchmaschinen zur Eintragung in ein behördliches Register, zur regelmäßigen Übermittlung von Unterlagen und Informationen sowie zur Zahlung eines finanziellen Beitrags verpflichten. Bei Nichterfüllung drohen Sanktionen. Italien begründete dies mit dem Ziel, die EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten durchzusetzen.

Die betroffenen Unternehmen, die – mit Ausnahme von Expedia – in Irland oder Luxemburg ansässig sind, sahen darin jedoch einen Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr. Sie argumentierten, primär dem Recht ihres Niederlassungsstaates zu unterliegen und keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen zu müssen.

Der EuGH gab den Unternehmen nun Recht. Nach der E-Commerce-Richtlinie regelt der Herkunftsmitgliedstaat die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft. Andere EU-Staaten dürfen den freien Verkehr dieser Dienstleistungen bis auf eng begrenzte Ausnahmen nicht beschränken. Die italienischen Verpflichtungen fallen nicht unter diese Ausnahmen, da sie eine allgemeine Geltung haben und nicht erforderlich sind, um Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Auch die angestrebte Durchsetzung der EU-Verordnung rechtfertigt sie nicht.

Die Urteile stärken die Dienstleistungsfreiheit im digitalen Binnenmarkt. Sie stellen klar, dass Online-Dienste aus anderen EU-Ländern keinen zusätzlichen nationalen Auflagen unterworfen werden dürfen, die über die Vorgaben des Niederlassungsstaats hinausgehen. Für die Regulierung grenzüberschreitender Online-Aktivitäten innerhalb der EU bleibt somit primär der Herkunftsstaat zuständig.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Trump verklagt eigenes Finanzministerium – Präsident überrascht, dass er selbst der Chef ist

In einem Schritt, der juristisch wie kabarettistisch für Furore sorgt, hat US-Präsident...

Allgemeines

In ICE-Haft gefangen: Vater darf sterbenden, schwerbehinderten Sohn nicht verabschieden

Als Wael Tarabishi am 23. Januar im Alter von 30 Jahren starb,...

Allgemeines

Goldrausch in den USA: Amerikaner stürmen Pfandhäuser, um Edelmetalle zu verkaufen

Die Preise für Gold und Silber erreichen neue Rekordhöhen – und lösen...

Allgemeines

Ex-CNN-Moderator Don Lemon nach Kirchenprotest in Minnesota festgenommen – Kritik an US-Einwanderungspolitik eskaliert

Der frühere CNN-Moderator Don Lemon wurde am Freitag, dem 30. Januar 2026,...