Erneute Gerichtsentscheidung für vertraglich gebundene Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut

In einem weiteren von der Kanzlei BEMK aus Bielefeld für den vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut Verfahren hat nunmehr das Landgericht Arnsberg entschieden, dass der vertraglich gebundene Vermittler nicht persönlich haftet, sondern dass dies vielmehr das Institut treffen würde. Die Klagepartei hat für ihre Schadenersatzklage gegen den vertraglich gebundenen Vermittler (ein Unternehmen) und dessen Geschäftsführer Prozesskostenhilfe beantragt. Über diese hatte das Gericht vorab zu entscheiden. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies war aber nicht der Fall. Das Gericht führte aus, dass eine Eigenhaftung des vertraglich gebundenen Vermittlers aufgrund der Eigenschaft, Erfüllungsgehilfe der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut zu sein, nicht in Betracht kommt bzw. die Klagepartei den entsprechenden Ausführungen der Beklagtenvertreter nicht viel entgegenzusetzen hatte. Des Weiteren entschied das Gericht, dass eine Eigenhaftung mit Blick auf § 311 Abs. 3 BGB (besonderes persönliches Vertrauen) allein aufgrund des Umstandes, dass der Vermittler und die Klagepartei sich persönlich kannten, nicht in Betracht kommt.

Daniel Blazek, Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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7 Comments

  1. Thomas Gandor Dienstag, 23.09.2014 at 19:09 - Reply

    Genau….weil wir in Deutschland leben.

  2. Mitdenkender Dienstag, 23.09.2014 at 18:57 - Reply

    Sehr geehrte User Wald,

    vorab folgende Informationen: Ich bin weder Anleger noch als Berater für die Infinius tätig gewesen, verfolge aber diesen Fall mit regelmäßigem Interesse weil er in dieser Konstellation, soweit mir bekannt, bisher einzigartig in der Geschichte der BRD ist.

    Mir tun in dieser Sache sowohl die Anleger als auch die Vermittler gleichermaßen leid, da beide wohl anscheinend das Opfer von Betrügerein geworden sind. Insbesondere weil ich aus verlässlicher Quelle weiß, dass auch viele Vermittler hier zum Teil ihr ganzes eigenes Vermögen bei Infinus angelegt haben.

    Herr RA Blazek versucht hier nur Ihnen die aktuelle Rechtsprechung zu erläutern. Die ist nun mal so wie sie ist und wurde nicht von Herrn RA Blazek erfunden sondern dafür ist die deutsche Gesetzgebung verantwortlich. Ob dies gerecht ist oder nicht lassen wir mal außen vor.
    Es ist aber auch leider nun mal so, dass sogeannte Anlegerschutzanwälte potentiellen Mandanten immer wieder versuchen hier den Sachverhalt anders darzustellen und falsche Hoffnungen auf Rückführung ihrer Anlagegelder schüren. Das dem in diesem konkreten Sachverhalt nicht so ist, belegen u.a. die von Herrn RA Blazek erwirkten Urteile hierzu. Indirekt versteckt sich auch hier der Hinweis nicht gutes Geld noch dem schlechten Hinterherzuwerfen. Ein gut gemeinter und richtiger Rat auch wenn es die Gesamtsituation nicht besser werden läßt.

  3. Wald Dienstag, 23.09.2014 at 13:54 - Reply

    Sehr geehrter Herr Blazek

    Meine Frage an Sie !

    Seit wann braucht ein Verkäufer wenn er ein Produkt verkaufen will keine Spezialkenntnise über das anzubietende Produkt.Wenn er daß nicht kann hatt er seinen Beruf klar verfehlt zumal wenn man zugleich auch noch als Berater tätig ist.
    Den Umstand dass die Vermittler Ordnerschuldverschreibungen als Altersvorsorge
    den Anlegern anpriesen zeigt eine totale Unerfahrenheit der betreffenden Vermittler.Vieleicht hätten Sie etwas länger die dafür vorgesehende Schulbank
    drücken sollen.Auch ein Rechtsanwalt braucht Spezialkenntnisse wenn er seine
    Mandanten richtig vertreten will bzw. muß.
    Jeder Mensch muß wissen wenn er ein Produkt vertreibt welches er auch wirklich anbieten kann.Dafür muß er sich auch gewissenhaft darüber informieren.
    Es kann nicht sein dass einfach jeder irgend eine Kapitalanlage ohne Spezialkenntnisse an Anleger verkaufen kann.
    Denken Sie bitte daran wir leben in Deutschland.

    • Baum Dienstag, 23.09.2014 at 21:00 - Reply

      So ärgerlich die ganze Geschichte ist und ich stimme zu, dass ein Berater gewissenhaft und gut informiert das Produkt erklären können sollte. Aber bitte nicht vergessen, auch die Berater wurden von den Verantwortlichen getäuscht. An den Geschäftszahlen ist nicht zu erkennen, dass man das System des Ankaufs von Policen zu einem Provisionskarussel umgebaut hat. Es wurde auch auf keiner Infoveranstaltung SO kommuniziert und in den Prospekten stand ja auch nichts.
      Wenn ein Autoverkäufer einen Wagen verkauft, darf er auch davon ausgehen, dass er richtig zusammen gebaut wurde. Gott sei Dank wird im Schadensfall das Auto ersetzt bzw. repariert. Hier allerdings hat man die Anleger „mit dem wissentlich kaputten Fahrzeug“ einfach weiter fahren lassen…

      • Dori Sonntag, 05.04.2015 at 11:39 - Reply

        Sehr geehrter Herr Baum

        Es lagen schon 2011 jährliche Zahlen ab 2008 vor. Wenn die Vermittler sich etwas
        mehr im Intresse der Anleger schlau gemacht hätte sie in den folgenden Jahren die Anlagen nicht mehr anbieten dürfen . Dafür schützt man sie heute noch.

  4. Daniel Blazek Dienstag, 23.09.2014 at 11:32 - Reply

    Sehr geehrter Herr/Frau Wald,

    gute Frage – stellen Sie die doch mal einem Anlegervertreter.

    Denn die Rechtsträgerin der Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung und der entsprechenden KWG-Erlaubnis war das „haftende Unternehmen“ im Sinne von § 2 Abs. 10 S. 2 KWG, die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut.

    Wenn normale Pflichtverletzungen in der Aufklärung geschehen sein sollten, dann haftet eben grundsätzlich das „Haftungsdach“. Dafür war es auch – wenngleich hoffnungslos unterdeckt – haftpflichtversichert. Es ist insoweit wie bei einem Bankangestellten oder einem Klinikarzt. Wenn Fehler geschehen, dann verklagen Sie nunmal die Bank oder den Klinikträger, aber nicht den einzelnen vertraglich gebundenen Handelnden. Dessen Haftung kommt nur in ganz wenigen Ausnahmefällen in Betracht; dafür hängen die rechtlichen Hürden schon sehr hoch, und sie werden selten mit der üblichen Vermittlungssituation begründbar sein.

    Die Einordnung als „Erfüllungsgehilfe“ oder sonstigem, außerhalb der Vertragsbeziehungen stehenden „Dritten“ ist zunächst eine reine Rechtsfrage und hat als solche nichts zu tun mit dem Umstand, dass vielleicht die Anleger betrogen worden sind – die Frage ist nur von wem. Es ist immer leicht, den Vermittler pauschal verantwortlich zu machen für Spezialkenntnisse, die er nicht haben konnte. Falls der Vorwurf der vorsätzlichen Fehlerhaftigkeit in Prospekten, der gegen die Angeschuldigten geführt wird, zuträfe, so ergäbe sich für den Vermittler genauso wie für den Anleger, dass dies per se nicht erkennbar war. Das haben Täuschungen – falls vorliegend – so an sich. Kurz gesagt wurden die Vermittler dann genauso im Dunkeln gelassen wie die Anleger.

    Was die angebliche Unplausibilität anbelangt, ist das (zugegeben) ein ebenso bekannter wie selten konkret begründeter Dauerbrenner. Hier müsste zunöchst geklärt werden, wo denn nun was genau unplausibel war. Und vor allem: WEN denn die Verpflichtung der Prüfung genau traf. Normalerweise den Emittenten und Vermittler, ja. Aber Rechtsträgerin der Beratung und Vermittlung war grundsätzlich hier nun mal die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut. Die richtige Frage ist meiner Meinung nach deshalb: Hat die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut auf Plausibilität geprüft?

    Ich verstehe den Unmut der erheblich geschädigten Anleger. Dies muss nun rechtlich aufgearbeitet werden. Allerdings mit richtigen Argumenten. Für mich persönlich bedeutet das, dass man nicht einfach die Haftung des Instituts, der Emittentin oder dem Management abwälzen darf auf den Vertrieb.

    Mit freundlichen Grüßen

    Daniel Blazek, BEMK

  5. Wald Dienstag, 23.09.2014 at 10:56 - Reply

    Sehr geehrte BEMK Kanzlei

    Könne man auch mal erklären,warum,daß trotz schon bei früh erkennen der Unstimmigkeiten bei Infinus (2010 ) weiterhin noch vier Jahre die Berater
    bzw. Vermitter unbeeindruckt rum kreiern konnten.
    Neu für mich ist das Wort-Erfüllungsgehilfe-das erstemal daß ich dieses Wort höre.
    Gibt es vieleicht noch andere Bezeichnungen.Bin gespannt.
    Hatt man vieleicht auch schon mal an Plausibilitätsmangel der Vermittler gedacht (Erfüllungsgehilfe ) Vier Jahre lang nichst bemerkt .Kann sowas sein ?
    Allmählich folgt ein Hammer nach dem anderen.
    Wie dumm hält man eigendlich die Anleger.

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