Debi Select;Merk(würdige) Pressemeldung der Kanzlei CLLB

Ein User hatte uns einen Kommentar zu einer merk-würdigen Pressemeldung von CLLB zugeschickt. In der Tat ist die Meldung etwas verwirrend, vielleicht auch bewusst so gemacht. Mit verwirrenden Meldungen kann man möglicherweise auch Mandanten anlocken.Da wir uns zu Debi Select immer mit weiteren Rechtsanwaälten austauschen, ahebn wir auch Daniel Blazek einmal gefragt, was es damit auf sich hat.

auch uns liegt die Pressemitteilung der Kanzlei CLLB vom 16. November 2012 vor. Demnach soll ein Gerichtsurteil (vermutlich vom LG Landshut) vorliegen, welches einen Fehler im Prospekt der Debi Select classic Fonds GbR festgestellt haben soll. Das Urteil selbst liegt mir nicht vor. Nach telefonischer Rückfrage konnte ich zumindest so viel in Erfahrung bringen, dass es sich bei dem Fehler um den Bereich der Weichkosten bzw. der Angabe zur Provisionshöhe handeln soll.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass nun vermehrt die Debi Select-Fondsgesellschaften (und damit mittelbar die Anleger) herangezogen werden. Dies wäre zum Schaden aller bzw. würde die Sanierung gefährden. Vielmehr entnehme ich dem überwiegenden Teil der Pressemitteilung, dass dies vornehmlich zur Beraterhaftung heran gezogen werden wird.

Doch hier, so meine ich, ist Vorsicht geboten. Hierzu verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen zu den Sachstandsberichten. Insbesondere die Frage der tatsächlich erhaltenen Provision ist ja immer ein individueller Umstand. Was darüber hinaus die jährliche Kündigungsmöglichkeit anbelangt und die damit zusammenhängende Plausibilität, so muss man sich schon die Frage stellen, ob über Vertragsinhalte (denn dies steht ja im Gesellschaftsvertrag) überhaupt separat aufgeklärt werden muss. Schließlich leiten die Anleger aus den Gesellschaftsverträge ihre Rechte ab. Ferner belegen die Mittelverwendungsberichte, dass die Gelder auf der Ebene der Fonds selbst prospektgemäß verwendet wurden, ob man dies nun für plausibel hält oder nicht.

In unseren Bemühungen für unsere Mandanten gehen wir also auftragsgemäß eher den Fragen nach, ob die Anlegergelder irgendwo jenseits der Fondsebene falsch oder gar vorsätzlich falsch verwendet wurden, ob sich eine außergerichtliche Lösung mit den Gesellschaften finden lässt und ob sich die Sanierung tatsächlich lohnen könnte.

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