Crowdinvesting-Plattformen für Crowdinvesting im Vergleich

Viele Anleger investieren in ein Projekt und werden am Erfolg beteiligt. Wir haben 23 Crowdinvesting-Plattformen verglichen. Wer sein Geld durch Crowdinvesting vermehren will, geht ein hohes Risiko ein: Floppt das Projekt, in das man investiert, geht man leer aus. Wird es aber ein Erfolg, profitiert auch der Investor. Weil diese Investitionsform so riskant ist, haben Anleger ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Online-Plattformen für Crowdinvesting müssen auf die Gefahr des Totalverlusts hinweisen und in einem Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) auf maximal drei Seiten die wesentlichen Produkteigenschaften darstellen. Bei 23 Plattformen haben wir uns angesehen, ob und wie sie diese Vorgaben des Kleinanlegerschutzgesetzes umgesetzt haben.

Zugang

Nur wer sich bei den Plattformen mit seinen persönlichen Daten und E-Mail registrierte, bekam genauere Informationen zu den Projekten und den Beteiligungsbedingungen, wie zum Beispiel das VIB. Die meisten Plattformen boten Informationen über regelmäßige Newsletter an. Bei manchen wurde der Newsletter automatisch bei der Anmeldung bestellt. Bei anderen bestand bei der Registrierung zumindest noch eine Wahlmöglichkeit.

Projekte

Erstaunlich: Während des Marktchecks von Oktober bis November hatten 10 der 23 Plattformen kein Angebot eingestellt. Auf den restlichen 13 waren gerade mal ein bis fünf Projekte vorgestellt. So konnte man sich etwa am Aufbau energieeffizienter Gewerbegebiete, an der Herstellung elektronischer Surfbretter, einem zuckerfreien Eistee, einer Software für Fußballtrainer oder an einem Blockheizkraftwerk für ein Hotel beteiligen. Dabei handelte es sich meist um Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen. Beides sind riskante Anlageformen, bei denen im schlimmsten Fall ein Totalverlust droht.

Große Unterschiede gab es auch bei den zu erwartenden Renditen, den Laufzeiten und der Mindestbeteiligung. Die in Aussicht gestellten Renditen lagen bei den betrachteten Projekten zwischen 5 und 18 Prozent – bei Laufzeiten zwischen 2 und 15 Jahren. Die Mindestbeteiligungen wiederum reichten von 10 bis 500 Euro. Wer wollte, konnte auch bis zu 10.000 Euro investieren.

Wenig einheitlich war auch die Bezahlung geregelt. Eine Auswahl an Bezahlarten boten lediglich drei Plattformen an. Die meisten bestanden auf Überweisung oder Lastschrift. Einzelne Plattformen boten die Bezahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung an.

Vermögensanlageninformationsblatt (VIB)

Von den 13 Plattformen mit Projekten stellten sieben ein VIB zur Verfügung. Doch der Überblick über die Beteiligung war nicht einheitlich. Eine Plattform hielt sogar vier verschiedene VIB zu einem Projekt bereit, je nach investiertem Betrag. Für die Kenntnisnahme des VIB verlangten die Plattformen eine Bestätigung. Bestätigt werden sollte etwa, dass das VIB gedruckt, gespeichert oder gelesen worden war. Bei einer Plattform musste das VIB zwingend heruntergeladen werden. Die Bewerbung der Projekte auf den Plattformen ohne VIB wurde schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gestartet. Deshalb brauchte es noch kein Infoblatt auf den Portalen. Für Anleger war das ärgerlich, da teilweise nur wenige Informationen zur Beteiligung vorhanden waren.

Warnhinweis

Die Kenntnisnahme des Warnhinweises auf das Totalverlustrisiko musste bei allen Plattformen bestätigt werden. Dabei muss die Plattform auch die Identität des Anlegers überprüfen. Manche Plattformen wiesen bereits bei der Registrierung auf das Totalverlustrisiko hin oder schickten den Warnhinweis an das private E-Mail-Konto. Zur Überprüfung der Identität des Anlegers wurden meist schlicht die Personalausweisnummer und die ausstellende Behörde abgefragt. Bei drei Plattformen mussten die persönlichen Daten nochmals beim Warnhinweis angegeben werden. Nur eine Plattform prüfte die Identität über das aufwendigere aber dafür sichere Postident-Verfahren.

Widerrufsbelehrung

Große Unterschiede gab es auch bei den Hinweisen auf die Widerrufsbelehrung. Einige Plattformen wiesen aktiv auf das Widerrufsrecht hin. Teilweise wurde auch eine Lesebestätigung verlangt. Bei anderen Plattformen allerdings fehlte ein solcher Hinweis auf das Widerrufsrecht. Er fand sich erst in den zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Unser Fazit:

So bunt und unterschiedlich die Beteiligungsofferten auf dem Markt sind, so unterschiedlich bis verwirrend wurden sie auf den Portalen präsentiert.

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