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Betreiber des rechtsextremen Internetportals „Altermedia-Deutschland“ wegen Volksverhetzung verurteilt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz von Herbert Anderer hat heute ein bedeutendes Urteil in einem Staatsschutzverfahren gefällt. Der 62-jährige Angeklagte, der zwischen 2013 und 2016 am Betrieb der rechtsextremen Webseite „altermedia-deutschland.info“ beteiligt war, wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er wurde der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mehrfachen Volksverhetzung für schuldig befunden.

Hintergrund des Verfahrens:

Die Website „altermedia-deutschland.info“, zugänglich seit 2011 und bis zur Abschaltung im Januar 2016, diente als Plattform für die Verbreitung von Nachrichten, Informationen und Propaganda, die rechtsradikale und nationalsozialistische Ideologien förderten. Nutzer konnten die Inhalte kommentieren und sich in Foren austauschen. Besonders problematisch war, dass auch Kommentare und Beiträge, die zu Hass und Gewalt gegen Ausländer, Flüchtlinge, Muslime und Juden aufriefen oder den Holocaust leugneten, veröffentlicht wurden.

Feststellungen des Senats:

Die Webseite wurde von einer festen Gruppe von mindestens drei Personen betrieben, die eine hierarchische Struktur aufwiesen. Der Angeklagte war seit Mai 2013 als Moderator tätig und verantwortete die Einhaltung der Forenrichtlinien. Zudem verfasste er selbst Beiträge volksverhetzenden Inhalts und schaltete solche Kommentare anderer Nutzer frei.

Trotz der Schwerwiegendheit der Taten und der bedeutenden Rolle der Webseite in der rechten Szene, wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, was durch das Geständnis des Angeklagten und die lange Zeit seit den Taten begründet wurde.

Weiteres zum Verfahren:

Über drei Verhandlungstage hinweg wurden zahlreiche Beweise, darunter Bild- und Videomaterial sowie Textdokumente, begutachtet. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten wurde aufgehoben, und da weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Rechtsmittel einlegten, steht nur noch das mögliche Rechtsmittel des Generalbundesanwalts offen.

Relevante rechtliche Grundlagen:

Das Gericht stützte sein Urteil auf § 129 StGB zur Bildung krimineller Vereinigungen und § 130 StGB zur Volksverhetzung, die Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und die Menschenwürde ahnden.

Schlussfolgerung:

Dieses Urteil markiert einen wichtigen Meilenstein in der Bekämpfung von Hass und Extremismus im Internet. Es unterstreicht die fortgesetzte Verpflichtung der deutschen Justiz, gegen die Verbreitung hasserfüllter und rechtsextremer Inhalte entschieden vorzugehen.

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