Kritische Bewertung aus Anlegersicht
Mittelverwendungskontrollbericht „N-Ergie Bürgersolar II“ und „Bürgersolar III“ (Stichtag 30.12.2025)
Der vorliegende Bericht zur Mittelverwendungskontrolle nach § 5c VermAnlG bestätigt formal, dass die eingesammelten Anlegergelder vollständig und entsprechend der im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) vorgesehenen Struktur verwendet wurden. Aus juristischer Sicht mag dies ordnungsgemäß erscheinen – aus Anlegersicht lohnt jedoch eine differenzierte und kritische Betrachtung.
1. Formale Ordnungsmäßigkeit ≠ wirtschaftliche Sicherheit
Der Bericht prüft ausschließlich, ob die Gelder zweckentsprechend weitergeleitet wurden. Er prüft nicht,
- ob die Projekte wirtschaftlich tragfähig sind,
- ob ausreichende Erträge erzielt werden,
- ob die Darlehen werthaltig sind oder
- ob Rückzahlung und Zinszahlung gesichert sind.
Eine Mittelverwendungskontrolle ist keine Wirtschaftlichkeitsprüfung und kein Qualitätssiegel für die Investition.
2. Qualifizierte Nachrangdarlehen – erhebliches Risiko
Bei beiden Angeboten handelt es sich um qualifizierte Nachrangdarlehen. Das bedeutet:
- Anleger treten im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurück.
- Eine Rückzahlung darf nur erfolgen, wenn dadurch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entsteht.
- Es besteht kein Anspruch auf Sicherheiten.
- Es gibt keine Einlagensicherung.
Im schlimmsten Fall kann es zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen.
3. Mittelbare Investitionsstruktur
Auffällig ist, dass die Emittentin selbst keine direkten Anlageobjekte erworben hat. Die Anlegergelder wurden als Gesellschafterdarlehen an Projektgesellschaften (NSW und ÖF) weitergeleitet.
Das bedeutet:
- Es besteht ein zusätzliches Struktur- und Durchleitungsrisiko.
- Die Rückzahlung hängt von der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften ab.
- Anleger haben keine direkte Beteiligung an den Photovoltaikanlagen.
Je mehr Ebenen zwischen Anleger und Projekt stehen, desto höher ist regelmäßig die Intransparenz.
4. Fremdfinanzierung der Projekte
Die Solarprojekte wurden teilweise durch Bankdarlehen und Fremdfinanzierungen realisiert. Die Anlegergelder dienten dazu, das „übersteigende Investitionsvolumen“ zu finanzieren.
Das heißt:
- Banken stehen im Rang regelmäßig vor Nachrangdarlehensgebern.
- Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden zuerst Banken bedient.
- Für Anleger bleibt unter Umständen nichts übrig.
5. Geringes Emissionsvolumen
Die eingesammelten Beträge (193.500 € bzw. 140.000 €) sind im Verhältnis zur Projektgröße relativ klein. Dies kann zwar als Beimischung sinnvoll sein, zeigt aber auch, dass die Projekte primär über andere Finanzierungsquellen getragen werden.
Fazit aus Anlegersicht
Der Bericht bestätigt die formale Mittelverwendung – nicht jedoch die wirtschaftliche Sicherheit der Investition.
Anleger sollten sich bewusst sein:
- Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens.
- Es bestehen Projekt-, Struktur- und Insolvenzrisiken.
- Im Insolvenzfall droht der vollständige Verlust des eingesetzten Kapitals (Totalverlustrisiko).
Eine Investition eignet sich daher nur für Anleger, die:
- einen möglichen Totalverlust wirtschaftlich verkraften können,
- die Risiken verstehen und akzeptieren,
- und die Anlage nur als Beimischung in einem breit diversifizierten Portfolio betrachten.
NürnbergBericht
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| A. | Prüfungsauftrag | |
| B. | Zusammenfassung der Ergebnisse der Mittelverwendungskontrolle zum Berichtsstichtag | |
| I. | Höhe der eingesammelten Anlegergelder | |
| II. | Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder | |
| III. | Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben | |
| IV. | Aufzählung der sonstigen Ausgaben | |
| V. | Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte | |
| VI. | Summe der nicht investierten Anlegergelder | |
| VII. | Planmäßige Verwendung der Anlegergelder | |
| C. | Abschließendes Urteil | |
Anlagen
Besondere Auftragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen
Abkürzungsverzeichnis
| NSW | N-Ergie Sonne und Wind GmbH & Co. KG |
| ÖF | Ökostrom Franken GmbH & Co. KG |
| VermAnlG | Vermögensanlagengesetz |
| VIB | Vermögensanlagen-Informationsblatt |
Hinweis: In Tabellen können technisch bedingt Rundungsdifferenzen auftreten!
A. Prüfungsauftrag
| 1. |
Mit Vertrag vom 27. Januar 2023 wurden wir von der
beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet. Die Emittentin hat unter dem Aktenzeichen WA 34-Wp 7113/02170#0003 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission/das qualifizierte Nachrangdarlehen „N-Ergie Bürger Solar II“ mit Wirkung zum 6. Februar 2023 gestatten lassen. Die Emittentin hat unter dem Aktenzeichen WA 34-WP7113/02627#00001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission/das qualifizierte Nachrangdarlehen „N-Ergie Bürger Solar III“ mit Wirkung zum 18. Oktober 2023 gestatten lassen. |
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| 2. |
Nach § 5c Abs. 1 S. 1 VermAnlG hat bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG, die die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, der Emittent bis zu dem in § 5c Abs. 1 S. 3 VermAnlG genannten Zeitpunkt einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure konnten wir gemäß § 5c Abs. 1 S. 2 VermAnlG bestellt werden. Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs. 1 S. 3 VermAnlG geschlossen. Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs. 1 S. 5 VermAnlG). |
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| 3. |
Nach § 5c Abs. 2 S. 1 VermAnlG hat die Emittentin ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin nach § 5c Abs. 2 S. 2 VermAnlG erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 5c Abs. 2 S. 3 VermAnlG in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt der Emittentin festzulegen. Nach § 5c Abs. 2 S. 4 VermAnlG hat der Mittelverwendungskontrolleur nach Freigabe zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Diese Pflicht besteht nach § 5c Abs. 2 S. 5 VermAnlG fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von § 5c Abs. 1 VermAnlG, so umfasst die Kontrolle nach § 5c Abs. 2 S. 6 VermAnlG die Verwendung auf allen Ebenen. |
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| 4. |
Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist nach § 5c Abs. 2 S. 7 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, der dem Emittenten und elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln ist. In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle erstmalig nach. |
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| 5. |
Nach § 5c Abs. 3 VermAnlG hat der Mittelverwendungskontrolleur den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden Mittelverwendungskontrolle bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die ersten fünf Berichte für „N-Ergie Bürgersolar II“ zum 30. Juni 2023, zum 30. Dezember 2023, zum 30. Juni 2024, zum 30. Dezember 2024 und zum 30. Juni 2025 sind im Bundesanzeiger mit Datum vom 9. April, 10. April, 12./20. August 2024, am 6. März 2025 und am 22. Juli 2025 veröffentlicht worden. |
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| 6. |
Wir bestätigen analog § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Tätigkeit die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben. |
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| 7. |
Der Bericht ist an die Gesellschaft gerichtet. |
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| 8. |
Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit gelten – auch im Verhältnis zu Dritten – die diesem Bericht beigefügten „Besonderen Auftragsbedingungen für Prüfungen und prüfungsnahe Leistungen“ vom 1. Juli 2020 sowie die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017. |
B. Zusammenfassung der Ergebnisse der
Mittelverwendungskontrolle zum Berichtsstichtag
I. Höhe der eingesammelten Anlegergelder
| 9. |
Die Summe der eingesammelten Anlegergelder gemäß § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 1 VermAnlG beträgt:
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II. Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder
| 10. |
Die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen, gemäß § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 2 VermAnlG beträgt:
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| 11. |
Diese Summe verteilt sich auf Basis der im VIB für Bürgersolar II genannten Ebenen wie folgt:
Das Darlehen unter Pos. 1 war zum Stichtag der Berichterstattung mittels Gesellschafterdarlehensvertrag vom 27. Oktober 2023 ausgereicht. Das Darlehen unter Pos. 2 war zum Stichtag der Berichterstattung mittels Gesellschafterdarlehensvertrag vom 12. Dezember 2023 ausgereicht. Das Darlehen unter Pos. 3 war zum Stichtag der Berichterstattung mittels Gesellschafterdarlehensvertrag vom 22. November 2024 ausgereicht. |
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| 12. |
Diese Summe verteilt sich auf Basis der im VIB für Bürgersolar III genannten Ebenen wie folgt:
Das Darlehen unter Pos. 1 war zum Stichtag der Berichterstattung mittels Gesellschafterdarlehensvertrag vom 22. November 2024 ausgereicht. |
III. Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben
| 13. |
Zu § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 3 VermAnlG ist zum Stichtag der Berichterstattung Fehlanzeige zu erstatten. |
IV. Aufzählung der sonstigen Ausgaben
| 14. |
Zu § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 4 VermAnlG ist zum Stichtag der Berichterstattung Fehlanzeige zu erstatten. |
V. Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte
| 15. |
Zu § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 5 VermAnlG ist wie folgt für Bürgersolar II zu berichten: Ebene 1: Unmittelbar hat die Emittentin keine Anlageobjekte erworben. Ebene 2: Mittelbar über die in Tz. 11 aufgeführten Gesellschaften hatte die Emittentin zum Stichtag der Berichterstattung bereits nachfolgende Anlageobjekte erworben, zu deren Finanzierung die eingesammelten Gelder eingesetzt wurden: |
| Pos. | Anlageobjekt | Nachweis |
| 1 | N-Ergie Sonne und Wind GmbH & Co. KG (NSW): Errichtung einer PV-Freiflächenanlage in Langenaltheim mit ca. 2 MWp installierter Leistung |
Auftragsbestätigung vom 20.04.2022 |
| 2 | Ökostrom Franken GmbH & Co. KG (ÖF): PV-Anlage Gemeinde Röthlein, Gemarkung Heidenfeld: PV-Freiflächenanlage mit ca 6,2 MWp n/a |
Projektentwicklungs- und Übernahmevertrag vom 14.12.2021 mit NSW |
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Das Projekt Langenaltheim (Pos. 1) wurde zum einen durch Eigenkapital der NSW und zum anderen durch das aufgenommene Darlehen bei der Sparkasse Mittelfranken Süd finanziert. Die 20 T€ aus dem Gesellschafterdarlehen Bürgersolar II wurden verwendet, um das die Fremdfinanzierung übersteigende Investitionsvolumen zu bezahlen. |
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Die ÖF hat die Anlage (Pos. 2) mit Gesellschafterdarlehen, Bankdarlehen und einer Gesellschaftereinlage finanziert. Mit dem erhaltenen Gesellschafterdarlehen wurde (teilweise) die PV-Anlage Röthlein finanziert. |
| 16. |
Zu § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 5 VermAnlG ist wie folgt für Bürgersolar III zu berichten: Ebene 1: Unmittelbar hat die Emittentin keine Anlageobjekte erworben. Ebene 2: Mittelbar über die in Tz. 12 aufgeführte Gesellschaft hatte die Emittentin zum Stichtag der Berichterstattung bereits nachfolgende Anlageobjekte erworben, zu deren Finanzierung die eingesammelten Gelder eingesetzt wurden: |
| Pos. | Anlageobjekt | Nachweis |
| 1 | N-Ergie Sonne und Wind GmbH & Co. KG (NSW): | |
| Errichtung einer PV-Freiflächenanlage in Schwarzach am Main (Solarpark Düllstadt) mit ca. 7,3 MWp installierter Leistung | Auftragsbestätigung vom 08.10.2022/Abnahmeprotokoll vom 03.04.2024 | |
| Errichtung einer PV-Freiflächenanlage in Altdorf (Solarpark Rieden II) mit ca. 11,0 MWp installierter Leistung | Generalübernehmervertrag vom 08.09.2023/Abnahmeprotokoll vom 26.07.2024 | |
| Errichtung einer PV-Freiflächenanlage in Abendberg mit ca. 9,3 MWp installierter Leistung | Auftragsbestätigung vom 08.10.2022 |
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Die aufgeführten Projekte wurden zum einen durch Eigenkapital der NSW und zum anderen durch das aufgenommene Darlehen finanziert. Die 140 T€ aus dem Gesellschafterdarlehen Bürgersolar III wurden verwendet, um das die Fremdfinanzierung übersteigende Investitionsvolumen zu bezahlen. |
VI. Summe der nicht investierten Anlegergelder
| 17. |
Die Summe der nicht investierten Anlegergelder nach § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 6 VermAnlG beträgt zum Stichtag der Berichterstattung:
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VII. Planmäßige Verwendung der Anlegergelder
| 18. |
Zur planmäßigen Verwendung der Anlegergelder i. S. v. § 5c Abs. 2 S. 9 VermAnlG wird auf obige Ausführungen verwiesen. Es kam zum Stichtag der Berichterstattung zur vollständigen Verwendung. |
C. Abschließendes Urteil
| 19. |
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin. |
| 20. |
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten erstmaligen Mittelverwendungskontrolle den Erfordernissen der § 5c Abs. 2 und Abs. 3 VermAnlG nachzukommen. Wir erstatten diesen Bericht nach bestem Wissen und Gewissen und auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Unterlage und erteilten Auskünfte. |
Würzburg, 30. Dezember 2025
Göken, Pollak und Partner
Treuhandgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/
Steuerberatungsgesellschaft
| (Weisbach) Wirtschaftsprüfer |
(Pencereci) Wirtschaftsprüfer |
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