Beklagte: A. TB Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer, Innungsstraße 11, 21244 Buchholz B. Kay Rieck, c/o Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstr. 9, 70184 Stuttgart C. Matthias Moosmann, c/o Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstr. 9, 70184 Stuttgart

Aktenzeichen: 12 O 403/16 Landgericht Stuttgart

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz aus Projekthaftung

hat das Landgericht Stuttgart – 12. Zivilkammer – durch […] als Einzelrichter am 23.08.2017 beschlossen:

Es wird auf Antrag des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag im elektronischem Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

A. TB Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer, Innungsstraße 11, 21244 Buchholz

B. Kay Rieck, c/o Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstr. 9, 70184 Stuttgart

C. Matthias Moosmann, c/o Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstr. 9, 70184 Stuttgart

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:

US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Komplementärin Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH

3.

Bezeichnung des Prozessgerichts:

Landgericht Stuttgart

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

12 O 403/16

5.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:

1. Der am 17.12.2012 von der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1.1. Es ist fehlerhaft durch den Fondprospekt der Eindruck erweckt worden, die der gegenständlichen Fondgesellschaft zeitlich vorangegangenen Vorgängerfonds der Energy Capital Invest-Gruppe seien wirtschaftlich und unternehmerisch erfolgreich verlaufen, da diese jeweils mit einem „maximalen Gewinn“ aufgelöst worden seien. Richtiger Weise erwirtschafteten die Vorgängerfonds durchgängig Jahresfehlbeträge und bestanden durch den Betrieb eines Schneeballsystems, was sich dem Prospekt nicht entnehmen lässt.

1.2. Der Fondprospekt klärt nicht ausreichend über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Personen und Unternehmen auf. Die diesbezüglichen Darstellungen im Fondsprospekt sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend, falsch und unvollständig,

a) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Antragsgegner zu 3) als Mitglied der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft auch als Aufsichtsratsmitglied der Deutsche Oel & Gas AG und damit für Unternehmen tätig ist, welche mit der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC und der Furie Operating Alaska, LLC Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen,

b) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Antragsgegner zu 2) als Mehrheitsaktionär der Deutsche Oel & Gas S.A. und als Person, welche die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts wesentlich beeinflusst hat, über die Deutsche Oel & Gas AG in wesentlichem Umfang mittelbar an der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC und der Furie Operating Alaska, LLC, also an Unternehmen beteiligt ist, welche Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen,

c) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Antragsgegner zu 2) über die ALECTO Oel & Gas GmbH und die Dt. Oel & Gas Verwaltungs GmbH in wesentlichem Umfang mittelbar an der Energy Capital Invest Marketing & Placement GmbH beteiligt ist.

Der Fondsprospekt klärt hierdurch nur unzureichend über die Risiken von Interessenkonflikten auf.

1.3. Der Fondsprospekt enthält bei Darstellung des Subventionssystems in Alaska (Tax Credits) keinen Hinweis auf den Umstand, dass die gewährten Subventionen zu 50 Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurück zu zahlen sind.

1.4. Die im Fondsprospekt dargestellten und prognostizierten Explorations- und Fördererfolge stellen sich als Behauptungen ins Blaue hinein dar, da die verantwortlich Handelnden im Jahre 2012 noch gar keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem Gebiet Kitchen Lights Unit gewonnen hatten. Die Aussichten eines wirtschaftlichen Erfolgs werden viel zu positiv dargestellt.

1.5. Im Fondsprospekt fehlt sowohl ein Hinweis auf die im Jahre 2011 gegen die operativ tätig werdende „US-Partnerin“, die Furie Operating Alaska, LLC, verhängte Strafzahlung im Umfang von USD 15.000.000,00, welche erhebliche negative Auswirkungen für potenzielle Kreditgeber und Investoren haben kann, wie auch ein Hinweis auf das dagegen angestrengte Klageverfahren vom 08.07.2012. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

1.6. Im Fondsprospekt fehlt ein Hinweis auf ein zwischen dem Antragsgegner zu 2), der Furie Operating Alaska, LLC und der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC auf der einen, und einem Family-Office auf der anderen Seite seit dem Jahre 2012 geführtes Klageverfahren, welches aus einem im Jahre 2011 vereinbarten Joint Venture zwischen diesen Parteien resultiert. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

1.7. Im Fondsprospekt fehlen Ausführungen zu bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe vorliegenden Bewertungsgutachten zum Anlageobjekt. Weder das Gutachten von Netherland, Sewell & Associates, Houston/Texas vom 24.09.2012, noch das Gutachten der Escopeta Oil & Gas, LLC als Vorgängerin der Furie Operating Alaska, LLC vom 11.12.2006 finden im Fondsprospekt Erwähnung. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, dass nach Kenntnis des Anbieters keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte 1. bis 3. Ordnung existieren.

1.8. Im Fondsprospekt fehlt ein Hinweis auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und auch in der Folge den „US-Partnern“ gar keine Genehmigung vorlag für die tatsächliche Durchführung der prospektierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen.

2. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiatorin gemäß § 20 Abs. 1. S. 1, Alt. 1 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

3. Der Antragsgegner zu 2. ist für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Initiator und Hintermann gemäß § 20 Abs. 1. S. 1, Alt. 2 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

4. Die Antragsgegner zu 2. und zu 3. sind für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als ehemalige Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR gemäß § 20 Abs. 1. S. 1, Alt. 1 VermAnlG in Verbindung mit § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

5. Die Antragsgegner waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1. genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1.1 bis 1.8 genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären.

Die Antragsgegner haben hinsichtlich der unter Ziffer 1.1 bis 1.8 genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

6.

Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:

Der Kläger und Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) nimmt die Beklagten und Antragsgegner (nachfolgend: Antragsgegner) nach der Zeichnung einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz wegen behaupteter unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben in Anspruch.

Der Antragsteller beteiligte sich durch Beteiligung vom 12.02.2013 mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR an der Fondsgesellschaft. Das Fondskonzept sah nach dem Beteiligungsprospekt die mittelbare Investition in die Exploration bestimmter Erdöl- und Erdgasfelder in Alaska vor. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft sowie Rechtsnachfolgerin der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH, die Komplementärin der Fondsgesellschaft war. Der Antragsgegner zu 2. war Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR, bei der es sich um eine Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft handelte. Der Antragsgegner zu 3. war geschäftsführender Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR und zugleich Geschäftsführer der vorgenannten Komplementärin der Fondsgesellschaft.

Der Antragsteller macht geltend, er habe sich auf der Grundlage des Beteiligungsprospekts vom 17.12.2012 an der Fondsgesellschaft beteiligt. Dieser sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend. Die Antragsgegner, die für den Beteiligungsprospekt verantwortlich seien, seien verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte aufzuklären. Da sie dies nicht getan hätten, hätten sie schuldhaft die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.

7.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

1. Februar 2017

One Comment

  1. B.Raab Dienstag, 19.09.2017 at 08:29 - Reply

    Na das is ja dann der Startschuss für viele Anleger, die nun auch klagen werden und das mit Recht. Die Luft für Herrn Moosmann und Herrn Rieck wird langsam recht dünn. Da hilft auch Dubai nicht.
    In dem gesamten System gab es seit 2009 nur Jubelmeldungen, wieder wurde ein Fonds mit maximalen Gewinn aufgelöst und dann kam das böse Ende. Jetzt will man das ganze System mit einem Börsengang retten. Nur blöd das die Börse Luxemburg den Börsengang verweigert hat. Jetzt sucht man einen neuen Börseplatz und wird bestimmt einen im Ausland finden. Die Anleger müssen auf jeden Fall gegen die Vermittler klagen um hier ihr Geld zu bekommen. Mit diesem Musterurteil sollte es schnell gehen.

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