Bekanntmachung zu § 18b Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 18b Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
über die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU

Vom 13. Dezember 2021

Gemäß § 18b Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende Mindestbruttogehälter für die Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG für das Jahr 2022 bekannt:

Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU beträgt nach § 18b Absatz 2 Satz 1 AufenthG zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 56 400 Euro.

Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU für Mangelberufe beträgt nach § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindest­bruttogehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 43 992 Euro.

Berlin, den 13. Dezember 2021

M 3 – 21002/​79#3

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Conradt

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