Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
von Entwürfen bindender Festsetzungen
zur Änderung der bindenden Festsetzung
für die mit der Herstellung von Posamenten und
Uniformausstattungsgegenständen, für das textile Nacharbeiten
sowie für die mit der Herstellung und Konfektion von Netzen und Seilen
in Heimarbeit Beschäftigten
Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Posamenten und Uniformausstattungsgegenständen, für das textile Nacharbeiten sowie für die Herstellung und Konfektion von Netzen und Seilen die nachstehenden Entwürfe bindender Festsetzungen beschlossen.
Gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), das zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Entwürfe bekannt gemacht und gleichzeitig allen Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Diese ist schriftlich und in doppelter Ausführung
bis zum 1. Juli 2025
bei der Vorsitzenden des genannten Heimarbeitsausschusses, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, einzureichen.
Werden schriftliche Einwendungen fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.
Heimarbeitsausschuss
für die Herstellung von Posamenten und Uniformausstattungsgegenständen,
für das textile Nacharbeiten sowie für die Herstellung und Konfektion von Netzen und Seilen
Die Vorsitzende
Gülen-Tarim
Entwurf
einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten für die mit der Herstellung von Posamenten
in Heimarbeit Beschäftigten
Die bindende Festsetzung von Entgelten für die mit der Herstellung von Posamenten in Heimarbeit Beschäftigten vom 9. November 2021 (BAnz AT 14.04.2022 B7) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 – Mindeststundenentgelt – erhält folgende Fassung:
„(1) Ab dem 1. Juli 2025 ist ein Mindeststundenentgelt von 9,81 Euro, ab dem 1. Oktober 2025 von 10,13 Euro, ab dem 1. Januar 2026 von 10,34 Euro und ab dem 1. Juli 2026 von 10,64 Euro zugrunde zu legen.“
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Entwurf
einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die mit der Herstellung von Uniformausstattungsgegenständen
und leonischen Erzeugnissen anderer Art in Heimarbeit Beschäftigten
Die bindende Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für die mit der Herstellung von Uniformausstattungsgegenständen und leonischen Erzeugnissen anderer Art in Heimarbeit Beschäftigten vom 9. November 2021 (BAnz AT 14.04.2022 B7) wird wie folgt geändert:
§ 2 – Mindeststundenentgelt – erhält folgende Fassung:
„Ab dem 1. Juli 2025 ist ein Mindeststundenentgelt von 9,38 Euro, ab dem 1. Oktober 2025 von 9,69 Euro, ab dem 1. Januar 2026 von 9,88 Euro und ab dem 1. Juli 2026 von 10,17 Euro zugrunde zu legen.“
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Entwurf
einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Arbeitszeiten und Entgelten
für die mit textilen Aufmachungsarbeiten in Heimarbeit Beschäftigten
Die bindende Festsetzung von Arbeitszeiten und Entgelten für die mit textilen Aufmachungsarbeiten in Heimarbeit Beschäftigten vom 9. November 2021 (BAnz AT 14.04.2022 B7) wird wie folgt geändert:
§ 3 – Mindeststundenentgelt – erhält folgende Fassung:
„Ab dem 1. Juli 2025 ist ein Mindeststundenentgelt von 9,81 Euro, ab dem 1. Oktober 2025 von 10,13 Euro, ab dem 1. Januar 2026 von 10,34 Euro und ab dem 1. Juli 2026 von 10,64 Euro zugrunde zu legen.“
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Entwurf
einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten für die mit dem Nacharbeiten und
Ausbessern von Roh- und Fertigwaren in der
Textilindustrie in Heimarbeit Beschäftigten
Die bindende Festsetzung von Entgelten für die mit dem Nacharbeiten und Ausbessern von Roh- und Fertigwaren in der Textilindustrie in Heimarbeit Beschäftigten vom 9. November 2021 (BAnz AT 14.04.2022 B7) wird wie folgt geändert:
§ 2 – Mindeststundenentgelte – erhält folgende Fassung:
„Für die nach § 3 Absatz 1 bis 3 zugrunde zu legenden Fertigungszeiten sind die Entgelte so zu bemessen, dass folgende Mindeststundenentgelte erreicht werden:
ab 1. Juli 2025 |
ab 1. Oktober 2025 |
||||
---|---|---|---|---|---|
a) | für das Stopfen, das ist das Ersetzen fehlender Fäden sowie das Auswechseln oder Entfernen falscher Fäden (das gleiche Stundenentgelt ist in Ansatz zu bringen, wenn die/der Stopferinnen/Stopfer die Stücke auch noppt), Ketteln und Ausbessern von Bildern | 13,17 Euro | 13,61 Euro | ||
b) | für das Noppen, das ist das Entfernen von Knoten und sonstigen kleinen Ungleichmäßigkeiten mittels Noppeisen, der großen Pinzette (ohne Vorzeichnen), Ausputzen von Geweben | 12,95 Euro | 13,38 Euro | ||
c) | für das Plüstern, das ist das Entfernen von Verunreinigungen wie Kletten, Stroh und Distelteilchen sowie von Anflügen mittels Plüseisen, der kleinen Pinzette, Herstellen von Filz- und Farbmusterkarten | 12,89 Euro | 13,32 Euro | ||
d) | für das Egalisieren, auch Tuschieren oder Tippeln genannt, das ist das farbliche Überdecken von Ungleichheiten (jedoch nicht für das Debarieren) | 12,98 Euro | 13,41 Euro | ||
e) | für alle übrigen Arbeiten, zum Beispiel Auf- und Abschneiden von Brochéfäden, Abscheren von Schafwolle an Schaffellresten, Auszupfen eingesteppter Wollfüllung aus Steppdecken, Bearbeiten von Strick- und Häkelgarn | 12,95 Euro | 13,38 Euro |
ab 1. Januar 2026 |
ab 1. Juli 2026 |
||||
---|---|---|---|---|---|
a) | für das Stopfen, das ist das Ersetzen fehlender Fäden sowie das Auswechseln oder Entfernen falscher Fäden (das gleiche Stundenentgelt ist in Ansatz zu bringen, wenn die/der Stopferinnen/Stopfer die Stücke auch noppt), Ketteln und Ausbessern von Bildern | 13,88 Euro | 14,28 Euro | ||
b) | für das Noppen, das ist das Entfernen von Knoten und sonstigen kleinen Ungleichmäßigkeiten mittels Noppeisen, der großen Pinzette (ohne Vorzeichnen), Ausputzen von Geweben | 13,65 Euro | 14,04 Euro | ||
c) | für das Plüstern, das ist das Entfernen von Verunreinigungen wie Kletten, Stroh und Distelteilchen sowie von Anflügen mittels Plüseisen, der kleinen Pinzette, Herstellen von Filz- und Farbmusterkarten | 13,58 Euro | 13,98 Euro | ||
d) | für das Egalisieren, auch Tuschieren oder Tippeln genannt, das ist das farbliche Überdecken von Ungleichheiten (jedoch nicht für das Debarieren) | 13,68 Euro | 14,08 Euro | ||
e) | für alle übrigen Arbeiten, zum Beispiel Auf- und Abschneiden von Brochéfäden, Abscheren von Schafwolle an Schaffellresten, Auszupfen eingesteppter Wollfüllung aus Steppdecken, Bearbeiten von Strick- und Häkelgarn | 13,65 Euro | 14,04 Euro“ |
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Entwurf
einer bindenden Festsetzung zur
Änderung der bindenden Festsetzung
für die mit der Herstellung und Verpackung von Netzen aller Art von Hand
(ausgenommen: Netze für die Hochseefischerei und Netzhandschuhe),
für die mit der Herstellung und Verpackung von Fahrradnetzen und
für Konfektionsarbeiten aller Art von Hand an gedrehten und geflochtenen
Seilen aus Natur- und Chemiefasern, Neben- und Verpackungsarbeiten
in Heimarbeit Beschäftigten/alte Bundesländer
Die bindende Festsetzung für die Herstellung und Verpackung von Netzen aller Art von Hand (ausgenommen: Netze für die Hochseefischerei und Netzhandschuhe), für die Herstellung und Verpackung von Fahrradnetzen und für Konfektionsarbeiten aller Art von Hand an gedrehten und geflochtenen Seilen aus Natur- und Chemiefasern, Neben- und Verpackungsarbeiten in Heimarbeit/alte Bundesländer vom 26. Oktober 2006 (BAnz. 2007 S. 3757), die zuletzt durch die bindende Festsetzung vom 9. November 2021 (BAnz AT 14.04.2022 B7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 – Mindeststundenentgelt – erhält folgende Fassung:
„Ab dem 1. Juli 2025 ist ein Mindeststundenentgelt von 13,49 Euro, ab dem 1. Oktober 2025 von 13,93 Euro, ab dem 1. Januar 2026 von 14,21 Euro und ab dem 1. Juli 2026 von 14,62 Euro zugrunde zu legen.“
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
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