Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage V (Medizinprodukte-Liste – Streichung: Macrogol-ratiopharm®; Macrogol-ratiopharm flüssig Orange®; Oculentis BSS)

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage V (Medizinprodukte-Liste – Streichung: Macrogol-ratiopharm®;
Macrogol-ratiopharm flüssig Orange®; Oculentis BSS)

Vom 12. April 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß dem 1. Kapitel § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit dem 4. Kapitel § 41 Absatz 3 Satz 2 und 3 seiner Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 12. April 2022 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Mai 2022 (BAnz AT 05.07.2022 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In der Tabelle in Anlage V werden folgende Zeilen gestrichen:

„Macrogol-ratiopharm® Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur in Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation.

11. Juli 2021“
„Macrogol-ratiopharm ­flüssig Orange® Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur in Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation.

11. Juli 2021“
„Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und intraokulärer Eingriffe. 14. Dezember 2021“
II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 12. April 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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