Umweltbundesamt
Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung zur Einstufung eines Gemisches
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Gemischen nach § 11 AwSV sowie im Sinne von § 7 Absatz 1 AwSV über die Änderung von Einstufungen von Gemischen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
Allgemeinverfügung
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Die bisherige Einstufung des Gemisches „Kreide-Slurries (in der am 7. Juni 2000 von der Plüss-Staufer AG mitgeteilten Zusammensetzung)“ unter der Kenn-Nummer 5441 als nicht wassergefährdend (nwg) vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat das oben genannte Gemisch von Amts wegen neu bewertet und den Widerruf der Einstufung vorgenommen.
Begründung:
Die Entscheidung zur oben genannten Gemischeinstufung erfolgt im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 analog in Verbindung mit § 11 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Gemischen neu zu entscheiden. Diese Entscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Der Widerruf der Einstufung des firmenspezifischen Gemisches erfolgt auf Basis der Erkenntnis, dass das Gemisch aufgrund seiner Zusammensetzung die Kriterien nach Anlage 1 Nummer 2.2 Buchstaben e, f und h AwSV zur Einstufung als nwg nicht erfüllt.
Die für die bisherige Einstufungsentscheidung zugrunde gelegten Prüfergebnisse am Gemisch rechtfertigen nach neuer Erkenntnis nicht die von den Kriterien abweichende Einstufung als nwg.
Die neuen Erkenntnisse haben dazu geführt, dass das Gemisch für die Zukunft nicht mehr von Amts wegen einzustufen ist. Die hier vorliegende firmenspezifische Gemischzusammensetzung unterliegt Rezeptur- und Zusammensetzungsschwankungen und ist bezüglich Einstufungsbezeichnung nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]). Es wird angemerkt, dass die Einstufung des Gemisches mit Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Bundesanzeiger nicht mehr über die Internetseite https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ recherchierbar ist.
Der Widerruf der bisherigen Einstufung des oben genannten Gemisches beruht auf § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwVfG in Verbindung mit §§ 7 Absatz 1 analog, 11 AwSV.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, den Widerruf der Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
Umweltbundesamt
Im Auftrag
Süßmilch
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