Aurum Deutschland AG- auch die schlechte Bilanz wird sicherlich ein Thema auf der Hauptversammlung des Unternehmens sein

Aurum Deutschland AG

Frankfurt am Main

ISIN: DE000A1R1JJ4 / WKN: A1R1JJ

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, 29. August 2017
um 10:00 Uhr
in den Räumlichkeiten der
Villa Merton
Am Leonhardsbrunn 12, 60487 Frankfurt am Main

Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre!

Hiermit laden wir Sie herzlich zu der ordentlichen Hauptversammlung der Aurum Deutschland AG am Dienstag, den 29. August 2017, um 10:00 Uhr, in den Räumen der Villa Merton, Am Leonhardsbrunn 12 in 60487 Frankfurt am Main, ein.

Tagesordnung

1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft in 60323 Frankfurt am Main, Oberlindau 63, eingesehen werden. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Kopie der Unterlagen erteilt.

2)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 ausgewiesene Ergebnis (Jahresfehlbetrag) auf neue Rechnung vorzutragen.

3)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5)

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder nach Abschluss eines Geschäftsjahrs eine angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2016 dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats eine Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00,–, den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Vergütung von jeweils EUR 3.000,00,– zu zahlen.

6)

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und damit zusammenhängende Satzungsänderungen

Die in § 4a der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 55.051,00 EUR zu erhöhen, ist zum 31. Dezember 2016 ausgelaufen. Zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die in § 4a der Satzung zum 31. Dezember 2016 ausgelaufene Ermächtigung des Vorstands durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu Stück 80.051 auf den Namen lautender Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, um bis zu insgesamt 80.051,00 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:

a) zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen;

b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben;

c) sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden;

d) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.

Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

2.

Die Satzung wird in § 4a wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu Stück 80.051 auf den Namen lautender Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, um bis zu insgesamt 80.051,00 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:

a) zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen;

b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben;

c) sofern die neuen Aktien gegen Sacheinlagen als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden.

d) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen wird, mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.

Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet und übernommen werden, mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“

Hinweise zur Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung sind nur die Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung, also am 29.08.2017, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Bei der Abstimmung in der Hauptversammlung gewährt jede vinkulierte Namensaktie eine Stimme. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Zahl der Aktien und Stimmrechte:

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 169.949,– (in Worten: einhundertneunundsechzigtausendneunhundertneunundvierzig Euro). Es ist eingeteilt in 169.949 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 169.949 Stimmrechte.

Frankfurt am Main, im Juli 2017

Aurum Deutschland AG

Der Vorstand

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