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Amtsgericht Wedding hebt einstweilige Verfügung gegen DEGP auf – Streit um Prüfungsverband, Sitzungsprotokoll und Prüferbestellung Ein Beitrag für diebewertung.de

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Stand: 29. September 2026

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit um den DEGP Deutsch-Europäischen Genossenschafts- und Prüfungsverband e. V. hat das Amtsgericht Wedding eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Im Mittelpunkt standen Aussagen über ein umstrittenes Vorstandssitzungsprotokoll sowie die Frage, ob der frühere Verbandsratsangehörige F.-P. E. wirksam als Verbandsprüfer bestellt worden war.

Das Urteil wurde am 24. September 2026 verkündet. Kläger des Verfügungsverfahrens war F.-P. E.; auf der Gegenseite standen der DEGP sowie A. B.. Das Gericht hob die einstweilige Verfügung vom 14. Juli 2026 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach dem Urteil der Verfügungskläger zu tragen. Der Streitwert wurde auf 1.500 Euro festgesetzt. urteildegp

Wichtig ist dabei: Das Verfahren betraf einstweiligen Rechtsschutz. Das Urteil enthält zudem ausdrücklich eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Berufung. Eine rechtskräftige abschließende Entscheidung über sämtliche denkbaren Streitfragen außerhalb dieses Verfahrens lässt sich daraus deshalb nicht ohne Weiteres ableiten. urteildegp

Worum ging es in dem Verfahren?

F.-P. E. wollte den DEGP und A. B. gerichtlich daran hindern lassen, bestimmte Aussagen weiter zu verbreiten.

Zum einen ging es um ein angebliches Protokoll einer Vorstandssitzung des DEGP vom 5. Januar 2024.

Der Verfügungskläger trug vor, die Gegenseite behaupte, er habe dieses Protokoll beziehungsweise die Unterschrift des damaligen Vorstandsmitglieds D. U. M. gefälscht.

Zum anderen wollte er untersagen lassen, dass behauptet werde, er sei niemals wirksam als Verbandsprüfer des DEGP bestellt beziehungsweise für den Verband als Prüfer tätig geworden. urteildegp

Das Amtsgericht Wedding hatte die beantragte einstweilige Verfügung zunächst am 14. Juli 2026 erlassen. Die Verfügungsbeklagten legten dagegen Widerspruch ein. Nach einer mündlichen Verhandlung und einer Beweisaufnahme änderte sich die Bewertung des Gerichts grundlegend. urteildegp

Gericht: Kein Nachweis, dass dem Kläger persönlich eine Fälschung vorgeworfen wurde

Beim ersten Antrag machte das Gericht zunächst eine wichtige Differenzierung.

Nach seiner Bewertung enthielt das von F.-P. E. vorgelegte Schreiben der Gegenseite nicht die Behauptung, dass gerade F.-P. E. selbst das Protokoll gefälscht habe. Weitere Äußerungen, aus denen sich ein persönlicher Fälschungsvorwurf gegen ihn ergeben hätte, seien nach den Entscheidungsgründen nicht vorgetragen worden.

Schon deshalb sah das Gericht insoweit keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch. urteildegp

Dieser Punkt ist für die öffentliche Darstellung entscheidend:

Das Amtsgericht hat nicht festgestellt, dass F.-P. E. eine Unterschrift oder ein Protokoll gefälscht habe.

Eine solche Aussage würde über den Inhalt des Urteils hinausgehen.

Zeuge D. U. M.: „Ich habe das Protokoll nicht unterschrieben“

Für die Frage, ob das Protokoll selbst beziehungsweise die darunter befindliche Unterschrift echt waren, wurde D. U. M. als Zeuge vernommen.

Nach den Entscheidungsgründen erklärte der Zeuge, dass er das ihm vorgehaltene Protokoll vom 5. Januar 2024 nicht unterzeichnet habe. urteildegp

Das Gericht hielt seine Aussage für glaubhaft und ihn für glaubwürdig.

Dabei führte das Gericht mehrere Umstände an.

Der Zeuge habe die damaligen Abläufe im Verband ausführlich geschildert und erläutert, weshalb es aus seiner Sicht im Januar 2024 keinen Sinn ergeben hätte, Verbandsprüfer neu zu bestellen. Hintergrund sei eine Neuorganisation durch einen zuvor bestellten besonderen Vertreter gewesen.

Zudem habe der Zeuge darauf hingewiesen, dass Protokolle normalerweise auf sämtlichen Seiten paraphiert worden seien. Dies sei bei dem streitigen Dokument nicht der Fall gewesen.

Außerdem wirkte die fragliche Unterschrift nach den Ausführungen des Gerichts augenscheinlich wie ein eingescanntes Dokument, das keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Protokoll aufgewiesen habe. urteildegp

Gericht sah die Aussage über eine nicht originale Unterschrift nicht als unwahr an

Aus der Beweisaufnahme zog das Gericht eine deutliche Konsequenz.

Nach dem Urteil war das Gericht davon überzeugt, dass die Aussage, die Unterschrift unter dem vorgelegten Protokoll stamme nicht von D. U. M. und das Protokoll sei insoweit nicht authentisch, keine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. urteildegp

Presserechtlich sollte auch hier sehr exakt formuliert werden.

Das Gericht stellte auf die Echtheit des vorgelegten Protokolls beziehungsweise der Unterschrift ab.

Es stellte hingegen nicht fest, wer das Dokument erstellt, verändert oder die Unterschrift eingefügt hat.

Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil keine strafrechtliche Feststellung gegen F.-P. E. oder eine andere konkret benannte Person.

Zweiter Streitpunkt: War F.-P. E. tatsächlich Verbandsprüfer?

Der zweite Antrag betraf die beruflich und verbandsintern möglicherweise noch bedeutsamere Frage:

War F.-P. E. wirksam als Verbandsprüfer des DEGP bestellt worden?

Die Gegenseite hatte dies bestritten.

Der Verfügungskläger wollte erreichen, dass entsprechende Äußerungen künftig unterlassen werden.

Auch damit hatte er vor dem Amtsgericht keinen Erfolg.

Das Gericht stellte zwar fest, dass die Aussage ihn unmittelbar betreffe und grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Es war nach der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass die Aussagen über die fehlende Bestellung unwahr seien. urteildegp

Entscheidender Punkt: Die behauptete Bestellung stützte sich auf das umstrittene Protokoll

Nach den Entscheidungsgründen stützte F.-P. E. seine behauptete wirksame Bestellung zum Verbandsprüfer im Wesentlichen auf eben jenes Protokoll vom 5. Januar 2024.

Nachdem das Gericht hinsichtlich dieses Dokuments zu den beschriebenen Zweifeln beziehungsweise Feststellungen gekommen war, fehlte damit aus Sicht des Gerichts eine tragfähige Grundlage.

F.-P. E. verwies in der mündlichen Verhandlung zusätzlich auf Prüferlisten und eine Antwort-E-Mail eines Wirtschaftsprüfers.

Doch auch das überzeugte das Gericht nicht.

Wörtlich zusammengefasst ergibt sich aus der Entscheidung: Weder aus einer solchen Liste noch aus der genannten Antwort-E-Mail lasse sich eine Bestellung als Verbandsprüfer herleiten. urteildegp

Damit blieb es dabei:

Das Gericht sah die Behauptung, F.-P. E. sei nicht wirksam zum Verbandsprüfer bestellt worden, jedenfalls im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht als nachweislich unwahre Tatsachenbehauptung an.

Das bedeutet nicht automatisch: „Er war definitiv nie Verbandsprüfer“

Auch an dieser Stelle sollte man das Urteil nicht weiter ausdehnen, als es reicht.

Das Amtsgericht hatte in dem Verfahren darüber zu entscheiden, ob bestimmte Äußerungen unterlassen werden müssen, weil sie unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass F.-P. E. die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft beziehungsweise überzeugend nachweisen konnte.

Das ist juristisch etwas anderes als eine umfassende rechtskräftige Feststellung für alle denkbaren Rechtsverhältnisse, dass F.-P. E. zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen Verbandsprüfer gewesen sein könne.

Entscheidend für das Gericht war insbesondere, dass die vorgetragenen Unterlagen eine wirksame Bestellung nicht belegten.

Der DEGP als Prüfungsverband

Das Gericht beschreibt den DEGP im Tatbestand als einen Prüfungsverband, der unter anderem Genossenschaften prüft. F.-P. E. war nach den Feststellungen des Urteils Verbandsratsmitglied des Verbandes. urteildegp

Bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden besitzt die Frage, wer tatsächlich als Verbandsprüfer bestellt und zur Durchführung von Prüfungen befugt ist, erhebliche Bedeutung.

Prüfungen von Genossenschaften sind keine bloße interne Formalie. Sie dienen unter anderem der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Entsprechend bedeutsam kann die Frage sein, ob eine Person wirksam als Prüfer bestellt und beauftragt wurde.

Ein kleines Verfahren mit möglicherweise größerer Bedeutung

Der Streitwert von lediglich 1.500 Euro darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die tatsächlichen Fragen hinter dem Verfahren erheblich sein können.

Es geht um die interne Organisation eines Prüfungsverbandes.

Es geht um ein Vorstandssitzungsprotokoll.

Es geht um die Echtheit beziehungsweise Herkunft einer darauf befindlichen Unterschrift.

Und es geht um die Frage, ob eine konkrete Person überhaupt wirksam als Verbandsprüfer bestellt worden war.

Gerade bei einem Prüfungsverband kann diese letzte Frage über den konkreten persönlichen Konflikt hinaus Bedeutung besitzen.

Wer hat das Protokoll erstellt?

Diese Frage beantwortet das Urteil ausdrücklich nicht.

Das Gericht war aufgrund der Zeugenaussage davon überzeugt, dass D. U. M. das vorgelegte Dokument nicht unterschrieben hatte.

Damit ist aber noch nicht beantwortet:

Wer fertigte das Protokoll an?

Wer fügte die Unterschrift ein?

Wann geschah das?

Wer nutzte das Dokument anschließend?

Und in welchen verbandsinternen Vorgängen spielte es möglicherweise eine Rolle?

Dazu enthält das vorliegende Urteil keine abschließenden Feststellungen.

Deshalb wäre es unzulässig, eine bestimmte Person ohne weitere Beweise als Urheber einer Fälschung zu bezeichnen.

Auch die Prüfertätigkeit wirft weitere Fragen auf

Ähnliches gilt für die behauptete Tätigkeit von F.-P. E. als Verbandsprüfer.

Das Gericht stellte fest, dass weder das streitige Protokoll noch die zusätzlich herangezogenen Prüferlisten beziehungsweise eine E-Mail eine Bestellung belegten. urteildegp

Für eine weitergehende Recherche wäre deshalb interessant:

Welche Prüfungen soll F.-P. E. tatsächlich durchgeführt haben?

Welche Genossenschaften waren davon betroffen?

Wer erteilte die jeweiligen Prüfungsaufträge?

Wer unterzeichnete Prüfungsberichte?

Welche Unterlagen des Verbandes dokumentieren die Tätigkeit?

Und wurden dafür Honorare gezahlt?

Das sind Fragen, die das Urteil nicht beantwortet.

Sie könnten allerdings für die Bewertung der internen Abläufe des DEGP von Bedeutung sein.

Kläger trägt die Kosten

Das Ergebnis des Verfahrens ist jedenfalls eindeutig.

Die zunächst zugunsten von F.-P. E. erlassene einstweilige Verfügung wurde vollständig aufgehoben.

Sein Antrag wurde zurückgewiesen.

Außerdem muss er nach dem Urteil die Kosten des Rechtsstreits tragen. urteildegp

Das Urteil wurde am 24. September 2026 verkündet und die vorliegende Abschrift am folgenden Tag beglaubigt. urteildegp

Berufung ist möglich

Die Entscheidung enthält ausdrücklich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Danach kann gegen das Urteil Berufung zum Landgericht Berlin II eingelegt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung der vollständigen Entscheidung. urteildegp

Ob bereits Berufung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Dokument nicht.

Die Entscheidung sollte deshalb derzeit nicht ohne weitere Prüfung als rechtskräftig bezeichnet werden.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Wedding ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.

Der Versuch von F.-P. E., dem DEGP und A. B. bestimmte Aussagen im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, ist nach Widerspruch und Beweisaufnahme gescheitert.

Besonders deutlich sind zwei Punkte:

Der Zeuge D. U. M. erklärte vor Gericht, das umstrittene Protokoll vom 5. Januar 2024 nicht unterschrieben zu haben. Das Gericht hielt diese Aussage für glaubhaft. urteildegp

Und bei der behaupteten Bestellung von F.-P. E. zum Verbandsprüfer sah das Gericht weder im streitigen Protokoll noch in Prüferlisten oder einer erwähnten E-Mail einen ausreichenden Nachweis für eine wirksame Bestellung. urteildegp

Genauso wichtig ist aber, was das Gericht nicht festgestellt hat:

Es hat nicht festgestellt, dass F.-P. E. das Protokoll selbst gefälscht hat.

Es hat nicht festgestellt, wer eine nicht authentische Unterschrift eingefügt hat.

Und das Verfahren war kein Strafprozess über eine Urkundenfälschung.

Damit bleibt ein Kern des Vorgangs offen:

Wie entstand das umstrittene Protokoll vom 5. Januar 2024 tatsächlich – und welche Rolle spielte es innerhalb des Prüfungsverbandes?

Genau diese Frage dürfte für eine weitere journalistische Aufarbeitung noch interessanter sein als der inzwischen entschiedene Unterlassungsstreit selbst.

Redaktioneller Hinweis: Die Personennamen wurden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgekürzt. Grundlage dieses Beitrags ist die beglaubigte Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Wedding zum Aktenzeichen 20 C 356/26. Der Beitrag unterscheidet ausdrücklich zwischen den Parteivorträgen, Zeugenaussagen und den Feststellungen beziehungsweise Bewertungen des Gerichts. Aus dem Urteil wird insbesondere kein strafrechtlicher Vorwurf gegen eine bestimmte Person abgeleitet.Das Urteil ist noch nicht Rechtskräftig

2 Kommentare

  • F.P.E. steht mutmaßlich für Frank-Peter Evertz, den ehemaligen Vorsitzenden des Verbandsrates beim DEGP. Er steht/stand als Genossenschaftsberater und Gründer und Vorstand zahlreicher Genossenschaften immer wieder im Fokus. So z.B. bei der WSW Wohnsachwerte eG, der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG u.v.m. Die Ermittlungsbehörden haben ihn schon mehrfach im Auge gehabt und versucht, eine verdachtsüberschreitende Verbindung zwischen ihm und ehemaligen Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern von Genossenschaften, welche inzwischen wegen gewerbsmäßigen Betruges und anderer Straftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, herzustellen. Das ist bislang noch nicht gelungen. Aber was nicht ist, kann ja noch werden, und Al Capone ist letztlich auch nur wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

  • Die journalistische Aufarbeitung dazu könnte z.B. darin bestehen, den ehemals 2019/2020 als besonderer Vertreter für den DEGP bestellten Wirtschaftsprüfer zur Bestellung des F.P.E. als Verbandsprüfer zu befragen. Ferner könnte D.U.M. als ehemaliger Vertreter des Vorstands des DEGP dazu befragt werden. So ließe sich der mögliche Kreis der in Betracht kommenden Personen einschränken. Aber die Interessenlage und der mögliche finanzielle Vorteil deutet zumindest schon auf einen potentiellen Kreis der Verdächtigen hin. Qui Bono?
    Der später geschasste vertretendes Vorstandes des DEGP hat sicher am wenigsten davon. War es nicht gerade F.P.E., der als vermeintlicher Verbandsprüfer des DEGP erhebliche Einbußen befürchtete?

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