RVR Rechtsanwälte:Unglaublich

Tausende Hamburger haben seit den letzten Tagen des Jahres 2010 Zahlungsaufforderungen der Anwaltskanzlei »RVR Rechtsanwälte« aus Stuttgart erhalten.

Sie sollen angeblich nicht bezahlte Praxisgebühren oder Zuzahlungen (z.B. für Krankenhausaufenthalt, Hilfsmittel usw.) aus dem Jahr 2006 nachzahlen und fragen sich, was sie tun sollen. Viele erinnern sich gar nicht mehr daran, ob sie vor fünf Jahren 10 Euro bezahlt haben oder nicht oder bei welchen Ärzten sie damals waren, und die meisten haben aus dieser Zeit auch keine Quittungen mehr.

Das Wichtigste zuerst
Solche Forderungen aus dem Jahr 2006 sind verjährt und müssen nicht mehr bezahlt werden, es sei denn, es wurde Ihnen ein Beitragsbescheid zugeschickt. Einfache Zahlungsaufforderungen können Sie im Papierkorb entsorgen. Sozialrechtliche Forderungen verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung beginnt am letzten Tag des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Forderungen aus 2006 sind also am 31.12.2010 verjährt. Durch das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei, auch wenn es vor diesem Termin datiert ist, wird die Verjährung nicht gehemmt.

Sollte die Forderung noch nicht verjährt sein – Forderungen aus dem Jahr 2007 verjähren zum Beispiel erst zum 31.12.2011 –, sollten Sie prüfen:

1. Waren Sie im fraglichen Zeitraum überhaupt bei dem angegebenen Arzt oder Krankenhaus in Behandlung?
Wenn Sie die Forderung bestreiten, ist die andere Seite beweispflichtig dafür, dass und wann eine Forderung entstanden ist und in welcher Höhe sie besteht. Vielleicht ist die Forderung komplett unberechtigt, wie etwa die des Herrn H. aus Hamburg:

Herr H erhielt mit Datum 28.12.2010 ein Schreiben der RVR Rechtsanwälte, bezeichnet als »Anhörung«, in dem im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg für einen Besuch bei der Ärztin Frau Dr. F an einem genau bezeichneten Tag im Jahr 2006 die Praxisgebühr von 10 Euro nachgefordert wurde. Da er sich an keinen Arztbesuch erinnern konnte, fragte er seine Krankenkasse. Die wusste auch nichts und verwies Herrn H an die Kassenärztliche Vereinigung. Die wiederum hatte ja die RVR-Rechtsanwälte beauftragt, und so antwortete Herr H diesen, er wisse nichts von diesem Arztbesuch und man möge die Forderung bitte mit Dokumenten belegen. Daraufhin schrieben die Rechtsanwälte am 19.1.2011: »Sehr geehrter Herr H, auf Ihre Nachfrage teilen wir mit, dass vorbezeichnete Angelegenheit in unserem Haus erledigt ist.« So einfach kann’s gehen.

2. Waren Sie überhaupt zur Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet?
Wenn Sie z.B. an einem Hausarzt-Tarif teilgenommen haben, mussten Sie vielleicht nur einmal im Jahr die Gebühr bezahlen.

3. Wer ist Absender der Zahlungsaufforderung?
Wenn Sie ein einfaches Schreiben von Ihrer Krankenkasse, der Kassenärztlichen Vereinigung oder von Rechtsanwälten erhalten, ist das nur eine Erinnerung, die keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährung hat. Nur ein Beitragsbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid hemmen die Verjährung. Erhalten Sie Post von einer offiziellen Einzugsstelle – z.B. in Hamburg vom Hauptzollamt – oder vom Gerichtsvollzieher, muss bereits ein Vollstreckungstitel vorhanden sein. Der verjährt erst in 30 Jahren. Mit jeder Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährung wieder neu zu laufen.

4. Sind Mahn- und Säumnisgebühren angemessen?
Dazu raten wir, sich kompetent beraten zu lassen. Denn die Regelungen zu diesem Punkt sind zu kompliziert für eine kompakte Darstellung.

Hintergrund
Wir wollen Sie mit diesen Informationen natürlich nicht dazu anregen, Praxisgebühren und Zuzahlungen nicht zu entrichten und es auf vier Jahre später eintreffende »Anhörungen« oder Mahnungen ankommen zu lassen. Die Zuzahlungen sind seit 2004 gesetzlich verpflichtend geregelt und es ist logisch, dass sie im Verweigerungsfall auch eingetrieben werden können. Allerdings ist das für Ärzte und Krankenhäuser etwas ganz Neues, und deshalb sind die Methoden, derer sie sich beim Eintreiben ihrer Forderungen bedienen, noch nicht ganz durchdacht und erst recht nicht an die Lebensbedingungen ihrer Patienten und Kunden angepasst.

Quelle.VBZ Hamburg

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